Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Samenspender kann Vaterschaft anfechten

16. Mai 2013

Das beklagte Kind stammt aus einer Samenspende, die der klagende Mann der Mutter des Kindes übergeben hatte. Sowohl dieser biologische Vater als auch die Mutter des Kindes lebten jeweils in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Nach der Geburt des Kindes lehnte die Mutter des Kindes eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Samenspender ab und ließ zu, dass ein anderer Mann die Vaterschaft rechtlich anerkannte. Dagegen wandte sich der Samenspender und erhob Anfechtungsklage in Bezug auf die Vaterschaft des anderen Mannes und hatte damit vor dem obersten Familiengericht, dem Bundesgerichtshof, Erfolg.

Im Urteil vom 15. Mai 2013 (XII ZR 49/11) verweist das Gericht auf § 1600 Absatz 1 Ziffer 2 BGB, wonach der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes beigewohnt zu haben,  ein Vaterschafts-Anfechtungsrecht hat. Zu diesem Personenkreis gehöre nicht nur der Vater, der das Kind durch Geschlechtsverkehr mit der Mutter gezeugt hat, sondern eben auch der Samenspender.

Voraussetzung sei aber weiterhin, dass alle Beteiligten vorher keine Vereinbarung geschlossen haben, dass der Samenspender keine rechtliche Verantwortung für das Kind übernehmen soll. Dieser für den „anonymen“ Samenspender in § 1600 Absatz 5 BGB geregelte Ausschluss des Anfechtungsrechts  darf auch hier von den Betroffenen nicht gewollt sein.

Im konkreten Fall war das zwischen den Beteiligten streitig. Den Trick der Mutter, durch die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann ihrer Partnerin die Adoption zu ermöglichen, ließ der Bundesgerichtshof wegen des Verdachts des Missbrauchs  der Rechtslage nicht durchgehen.

Die Rechtslage ist durchaus kompliziert. Wenden Sie sich im Bedarfsfall rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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