Familienrecht aus Osnabrück: Rückwärtsrolle beim Unterhalt?
Nach übereinstimmenden Presseberichten plant die Bundesregierung eine Änderung beim Unterhaltsrecht für Geschiedene. Um finanzielle Abstürze vor allem von Hausfrauen zu vermeiden, soll die Dauer der Ehe zukünftig noch stärker bei der Regelung von Unterhaltsansprüchen berücksichtigt werden.
Die „Dauer der Ehe“ ist heute schon eines der maßgeblichen Kriterien bei der Unterhaltsberechnung, soweit es nämlich um die Herabsetzung oder die zeitliche Begrenzung des Unterhalts geht (§ 1578 b BGB).
Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten besteht. Wenn das der Fall ist, kann dieser Anspruch entweder auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden oder zeitlich befristet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen anvertrauter Kinder, von ehebedingten Nachteilen des Ehegatten oder eben aus der Dauer der Ehe gerechtfertigt erscheint.
Es wird also wieder spannend: Völlig offen ist zurzeit noch, was denn nun eine lange Ehe bedeutet, muss man dafür 5, 8 oder 13 Jahre verheiratet sein? Wird der Gesetzgeber die Dauer der Ehe rechtstechnisch schon bei den Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch einflechten oder – wie bisher schon teilweise – nur bei der Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs?
Dies wird sich in den nächsten Monaten zeigen. Für Sie als Betroffener oder Betroffene ist das natürlich eine ungewisse Situation und es gilt deshalb, die neue Rechtslage rechtzeitig zu berücksichtigen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
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