Familienrecht aus Osnabrück: Rückforderung durch Schwiegereltern
News vom 8. Februar 2016: Die Schwiegereltern beanspruchen von ihrem Schwiegersohn die Rückzahlung von Geldgeschenken.
Die Tochter und der Schwiegersohn hatten 1988 geheiratet und sich Anfang 2006 getrennt. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2010. Während der Ehe schenkten die Schwiegereltern ihrer Tochter und dem Schwiegersohn im Rahmen der Finanzierung eines Eigenheims einen Betrag von knapp 60.000,00 €, von denen sie mit ihrer Klage ca. 15.000,00 € zurückforderten.
In allen 3 Instanzen wurde festgestellt, dass die Forderung der Schwiegereltern verjährt ist. Im Urteil vom 16.12.2015 (XII ZB 516/14) weist der Bundesgerichtshofs darauf hin, dass für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte. Der Beginn der Verjährung sei mit der Kenntnis der Schwiegereltern von dem Scheitern der Ehe anzunehmen, was in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrages eintrete.
Der Bundesgerichtshof diskutiert, ob wegen der Zweckabrede, die erhaltenen Beträge für ein Grundstück zu verwenden, nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, sondern nach § 196 BGB die 10 jährige Verjährungsfrist greife, die für Ansprüche an einem Grundstück im Gesetz festgeschrieben ist. Im Ergebnis entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass hier ein Anspruch auf Vertragsanpassung vorliege, der in 3 Jahren verjähre.
Immer dann, wenn Schwiegereltern in der Vorstellung, die Ehe Ihres Kindes mit dem Schwiegerkind werde halten, auch dem Schwiegerkind etwas schenken, können Rückzahlungsansprüche entstehen.
Im Einzelfall kommt es sehr darauf an, wie die Schenkung erfolgt ist und wann die Schwiegereltern Kenntnis von dem Scheitern der Ehe erlangt haben, um den Lauf der Verjährung bestimmen zu können. Es geht häufig um erhebliche Werte, sodass sie als Betroffene schnell prüfen sollten, ob ein Anspruch noch geltend gemacht werden kann.
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