Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Nicht der Vater und trotzdem Unterhalt?

02. Oktober 2015

News vom 2.10.2015: Die Mutter eines im Jahr 2008 geborenen Kindes verlangte von ihrem früheren Partner Unterhalt für das Kind, obwohl dieser nicht der Vater des Kindes war.

Dieser war zeugungsunfähig und besorgte auf Grund des Kindeswunsches seiner Partnerin Fremdsperma, mit dem eine heterologe Insemination durchgeführt wurde.

Beim Hausarzt unterschrieb der Mann auf einem handschriftlichen Vermerk „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer evtl. eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde“.

Der Beklagte lehnte die Zahlung von Unterhalt ab, da die Partnerschaft beendet und er nicht der rechtliche und biologische Vater des Kindes sei.

Mit Urteil vom 23.09.2015 (XII ZR 99/14) verurteilte der Bundesgerichtshof den Mann zur Zahlung von Unterhalt. Zur Begründung beruft das oberste deutsche Zivilgericht sich darauf, dass der Mann mit seiner Erklärung einen Vertrag zu Gunsten Dritter – des Kindes – geschlossen und sich damit verpflichtet habe, Unterhalt zu zahlen. Ohne die Erklärung des Mannes wäre das Kind nicht geboren worden und, da das Gesetz keine besondere Form für eine solche Verpflichtungserklärung enthalte, sei der Mann nun wie ein rechtlicher Vater verpflichtet, für sein Kind auch finanziell zu sorgen.

Bei diesem Urteil ist es in der Tat so, dass ein Mann auch dann für ein Kind Unterhalt zahlen muss, wenn er weder der rechtliche noch der biologische Vater des Kindes ist. Gleiches dürfte im Übrigen auch für eine Frau gelten, die sich in entsprechender Form verpflichtet, für ein Kind ihrer Partnerin aufzukommen.

Nach der Sachverhaltsschilderung des Bundesgerichtshofs scheint es so gewesen zu sein, dass der Mann seine Verpflichtungserklärung mehr oder weniger auf einem „Schmierzettel“ handschriftlich notiert hatte, was dafür spricht, dass ihm eine Überlegungszeit nicht eingeräumt wurde. Für Sie als betroffene Frau oder Mann sollte dieses Urteil deshalb Anlaß sein, vor jeder schriftlichen Erklärung fachkundigen Rat Ihres Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück einzuholen.



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