Familienrecht aus Osnabrück: Neues Gesetz stärkt leiblichen Vater von Kindern
Am 13.07.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen und nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat also erneut die Rechtsverhältnisse von sogenannten Kuckuckskindern geregelt.
Der Vater eines solchen Kuckuckskindes hat zukünftig ein Recht auf Umgang und auf den Erhalt von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wenn er „ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat“ und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht ( § 1686a BGB). Der Gesetzgeber musste hier erneut durch den europäischen Gerichtshof „angeschoben“ werden, um eine im deutschen Recht vorhandene Gesetzeslücke zu schließen. Bisher hatte der biologische Vater nämlich überhaupt keine Möglichkeit, sich über die Verhältnisse seines Kindes Kenntnis zu verschaffen.
Was dem Vater allerdings nach wie vor verwehrt ist, ist die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 BGB. Zum Hintergrund:
In den meisten Fällen gilt der verheiratete Mann der Frau kraft Gesetzes als Vater des Kuckuckskindes. Dies gilt mit allen Rechten und Pflichten, was beim Umgang anfängt und bei der erbrechtlichen Stellung des Kindes aufhört. Solange die Vaterschaft des „wirklichen“, biologischen Vaters nicht feststeht, hat dieser zwar jetzt nach dem neuen Gesetz ein Umgangs- und Auskunftsrecht, sonst aber keine Rechte oder Pflichten.
Häufig ist es aber auch im Interesse des biologischen Vaters, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Das kann er aber nur dann, wenn zu dem Kind eine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht, was in der Praxis gerade nicht der Fall ist.
Aus diesem Grund wird die jetzige Gesetzesänderung von vielen Anwälten als unzureichend angesehen. So scheint es schon inkonsequent zu sein, den biologischen Vater nur Rechte auf Umgang und Auskunft, aber keine Pflichten – wie z. B. zur Unterhaltszahlung – aufzuerlegen.
Auf Grund dieser unzureichenden Gesetzeslage ist es erforderlich, im Bedarfsfalle für die Mutter oder den rechtlichen oder wirklichen Vater eines Kindes Strategien zu entwickeln, die die Interesse des Kindes und alle anderen Beteiligten wahren. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
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