Familienrecht aus Osnabrück: Muss man den Mindestunterhalt für Kinder immer zahlen?
News vom 16. Juni 2015: Die Mutter einer 11-jährigen Tochter bezog Arbeitslosengeld II und wurde von dieser zur Zahlung des Mindest-Kindesunterhalts gerichtlich in Anspruch genommen. Die Mutter berief sich darauf, zur Zahlung finanziell nicht in der Lage zu sein, da sie keine realistische Berufschance und sie in den letzten 20 Jahren dem Arbeitsmarkt effektiv nur 6 Jahre zur Verfügung gestanden habe und zuletzt durch einen Bandscheibenvorfall aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei.
Das Oberlandesgericht in Berlin (Kammergericht) wies in seinem Beschluss vom 26.02.2015 (13 WF 263/14) darauf hin, dass diese Gründe in der Tat gegen eine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts sprechen können.
„Mindestunterhalt für Kinder muss man immer zahlen“ wird oft behauptet. Hintergrund für diese Behauptung ist, dass ein minderjähriges Kind seinen Unterhaltsbedarf, wenn es um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geht, nicht näher darlegen und beweisen muss. Dann hat der Unterhaltspflichte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden leistungsunfähig ist. Dieser Nachweis gelingt in der Regel, wenn der Unterhaltspflichte zu krank ist, um zu arbeiten oder wenn er auf Grund seiner Vita nicht in der Lage ist, mehr als 1.080,00 € bzw. 880,- € netto (sog. Selbstbehalt für erwerbstätige/nicht erwerbstätige Pflichtige) zu verdienen.
Im Hinblick auf die seit Anfang 2015 gültige Regelung zum Mindestlohn wird häufig fingiert, das Unterhaltspflichtige mindestens 8,50 € pro Stunde verdienen können. Wenn der Unterhaltspflichte allerdings tatsächlich auf Grund seiner persönlichen Umstände einen solchen Lohn realistischer Weise nicht erzielen kann, ist er auch nicht verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen. An den Vortrag des Unterhaltspflichtigen im Prozess sind allerdings sehr hohe Anforderungen zu stellen.
Ob Sie nun Unterhalt für Ihre Kinder bekommen oder Unterhalt zahlen müssen, hängt sehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt also darauf an, sach- und fachgerecht zu argumentieren. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.
Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
Zuletzt erschienen:
- Familienrecht aus Osnabrück: Versorgungsausgleich ausschließen, gerecht oder ungerecht ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Getrennt oder nicht getrennt, das ist hier die Frage ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Alle Jahre wieder – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024
- Familienrecht aus Osnabrück: Schwiegeltern und Rückforderung von Schenkungen
- Familienrecht aus Osnabrück: Verfahrenskostenhilfe im Familienverfahren