Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Krankenvorsorgeunterhalt und Basistarif

24. August 2015

News vom 24.8.2015: Die seit 1974 bestehende Ehe der Beteiligten wurde im Jahr 2001 geschieden. Der Ehemann, ein Polizeibeamter, zahlte an seine Ehefrau sowohl Elementarunterhalt als auch Krankenvorsorgeunterhalt.

Mit seiner Klage beansprucht der Polizeibeamte eine Herabsenkung des Unterhalts, weil er im Jahr 2011 pensioniert wurde und zudem seine geschiedene Ehefrau verpflichtet sei, den finanziell günstigeren Basistarif in der privaten Krankenversicherung zu wählen.

Mit Beschluss vom 15.07.2015 (XII ZB 369/14) urteilte der Bundesgerichtshof, dass der Polizeibeamte sich auf diese Umstände berufen und eine Neufestsetzung des Unterhalts verlangen kann. Die geschiedene Ehefrau hatte mir ihrem Einwand, dass diese Rechtsfragen bereits in einem früheren Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen, keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat für Sie zwei wichtige Aspekte:

Zum einen geht es darum, dass in jedem Verfahren über Nachscheidungsunterhalt grundsätzlich alle bekannten Umstände vom Unterhaltspflichtigen vorgetragen werden müssen. Versäumt er einen Hinweis auf eine Befristung oder auf sonstige Umstände beim Unterhalt, riskiert er, dass er in einem späteren Abänderungsverfahren sich nicht mehr darauf berufen kann. Hier knüpfte der Bundesgerichtshof an den Umstand an, dass der Ehemann im Jahr 2011 pensioniert wurde und die Höhe seiner Versorgungsbezüge noch nicht bekannt war. Deshalb durfte er im Rahmen dieses Verfahrens auch die Frage des Basistarifs neu aufwerfen.
Zum anderen führt das Urteil des Bundesgerichtshofs dazu, dass der privat krankenversicherte und unterhaltsberechtigte Ehegatte sich auf den Basistarif verweisen lassen muss, der deutlich günstiger als der Wahltarif der privaten Krankenversicherung ist.

Und ein weiterer Aspekt ist zu beachten:

Unterhaltsberechtigte Ehegatten, die sich in der privaten Krankenversicherung befinden oder freie Heilfürsorge des verbeamteten Ehegatten erhalten, müssen sich nach einer Scheidung entweder selbst privat versichern oder zusehen, dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung unterkommen. Letzteres ist aber nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres möglich.

Das kann den Ehegatten dann egal sein, wenn der geschiedene Ehegatte noch unterhaltspflichtig und auch hinreichend leistungsfähig ist, weil dieser dann den Krankenversicherungsbeitrag zahlen muss. Dieses ist aber in vielen Fällen gerade nicht der Fall, sodass der geschiedene Ehegatte seine Krankenversicherung selbst bezahlen muss und deshalb großes Interesse an dem Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung haben könnte. Hier gilt es die soeben genannte Altersgrenze zu beachten.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglichen an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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