Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Keine Arbeit und trotzdem Unterhalt zahlen?

14. März 2016

News vom 14.3.2016: Mit der Klage wurde der Vater eines 2003 geborenen Kindes auf Zahlung von Mindestunterhalt in Anspruch genommen.

Der Vater hatte nach dem Hauptschulabschlusses eine Ausbildung begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Er arbeitete sodann als ungelernte Kraft bei Zeitarbeitsfirmen, teilweise auch in einer Autowaschanlage, wo er ca. 1.300,00 € netto verdiente. Seit Ende 2014 ist er arbeitslos.

Mit Urteil vom 23.12.2015 hat das OLG Hamm (2 UF 213/15) den Vater zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt. Er hätte darlegen müssen, dass er den früheren Verdienst in der Autowaschanlage nicht mehr erzielen konnte, diesbezügliche Bewerbungen hatte der Vater aber nicht vorgelegt.

Eltern eines minderjährigen Kindes sind diesem gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig. Dies bedeutet, dass der Unterhaltschuldner alle Anstrengungen unternehmen muss, um die Zahlung des Mindestunterhalts sicherzustellen. Dazu kann im Einzelfall die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung gehören, Arbeitslose müssen sich in einem erheblichen Umfang bewerben, um aus der Unterhaltspflicht entlassen zu werden.

Es gibt nur wenige Fälle, in denen Unterhalt nicht gezahlt werden muss. Die eine Fallgruppe betrifft Elternteile, die auf Grund einer Krankheit nicht in der Lage sind zu arbeiten und deshalb über ein nicht hinreichendes Einkommen verfügen. In der zweiten Gruppe sind die Elternteile zu berücksichtigen, die auf Grund ihres bisherigen Lebensweges und ihrer Ausbildung nicht in der Lage sind, ein Einkommen zu erzielen, dass zur Zahlung von Unterhalt unter Beachtung des eigenen Existenzminimums ausreicht.

In der zitierten Entscheidung weist das Gericht daraufhin, dass nach dem statistischen Bundesamt der Durchschnittsverdient ungelernter Arbeitskräfte ebenfalls bei deutlich über 10,00 € pro Stunde liegt. Interessant ist, dass das Gericht nicht auf den Mindestlohn abstellt, sondern auch einem umgelernten Mitarbeiter zumutet, einen Stundenlohn von mehr als 10,00 € brutto zu erzielen. Wenn das tatsächlich nicht erfolgt, ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, Bewerbungen einzureichen und darzulegen, dass es ihm schuldlos nicht gelungen ist, eine solche Stelle zu erhalten.

Sie sehen, dass unabhängig davon, ob Sie als Betroffener Unterhalt für die Kinder verlangen oder zahlen müssen, angemessen argumentiert werden muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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