Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Investitionen zugunster der Schwiegereltern

28. April 2016

News vom 28.4.2016:: Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet war, im Haus der Eltern seiner Partnerin.

Vor der Trennung baute der Kläger in Eigenleistung – insgesamt waren es ca. 2.000 Arbeitsstunden – das Haus aus, leistete Darlehensraten und bezahlte Material. Nach dem Scheitern der Beziehung forderte er von seinen „Schwiegereltern“ einen Betrag von 90.000,00 €.

Mit Urteil vom 04.03.2015 (XII ZR 46/13) wies der Bundesgerichtshof etwaige Ansprüche des Klägers zurück. Der Lebensgefährte habe seine Arbeitsleistung nicht im Interesse der Eltern der Lebensgefährtin erbracht, sondern zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für seine Familie. Eine evtl. eingetretene Werterhöhung könnten die Schwiegereltern noch nicht realisieren, da die Tochter das Haus aktuell noch bewohne.

In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Entscheidungen veröffentlich worden, in denen es entweder um Ansprüche von Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind oder – wie hier – den umgekehrten Fall betrifft. Die Rechtsprechung unterscheidet inzwischen nicht mehr danach, ob die „Schwiegerkinder“ miteinander verheiratet sind oder nicht.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Ansprüche wegen der Erbringung von Arbeitsleistungen, der Übernahme von Materialkosten oder auch der Darlehenstilgung durchaus in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtsprechung konstruiert in diesen Fall ein Leihverhältnis zwischen Schwiegereltern, dem eigenen und dem Schwiegerkind. Ansprüche können entstehen, wenn dieses Leihverhältnis beendet ist, sodass sich eine etwaige Werterhöhung auch realisiert. In der Rechtspraxis scheitern Ansprüche häufig daran, dass das eigene Kind das Leihverhältnis nicht beendet, sondern weiterhin dort wohnt. In diesen Fällen kommt durchaus ein Anspruch des Schwiegerkindes gegen den ehemaligen Partner in Betracht, gegenüber den Schwiegereltern das Leihverhältnis zu beenden.

Sie haben also durchaus Möglichkeiten, durch aktives Tun solche Ansprüche zu realisieren. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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