Familienrecht aus Osnabrück: Hinauszögern der Scheidung
News vom 9.2.2017: Das Scheidungsverfahren war seit April 2013 beim Gericht anhängig und noch immer nicht abgeschlossen. Hintergrund waren zahlreiche Anträge der Ehefrau, deren Entscheidung das Verfahren verzögerten. Im Dezember 2015 trennte das Familiengericht das Scheidungsverfahren ab und sprach die Scheidung aus, wogegen die Ehefrau sich mit ihrer Beschwerde wandte.
Mit Beschluss vom 27.6.2017 bestätigte das OLG Stuttgart (18 UF 51/16) das Vorgehen des Familiengerichts. Die Voraussetzungen des § 140 FamFG würden im hiesigen Fall vorliegen.
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens ist für viele Eheleute von besonderer Wichtigkeit. Da in der Regel auch ein Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) vorgenommen wird, dauert das Verfahren zwischen 4 und 6 Monaten, je nach Mitarbeit der Beteiligten. Nun können in diesem Verfahren aber auch noch sonstige Anprüche, z.B. auf Zugewinn und Unterhalt, mit geltend gemacht werden, was das Verfahren aufhält. Oder ein Ehegatte wirkt beim Versorgungsausgleich nicht mit und trägt damit ebenfalls zu einer Verzögerung bei.
Soweit diese Verzögerung unzumutbar ist, kann das Gericht die Folgesache abtrennen und die Scheidung schon einml durchführen. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings recht hoch. Oft wird eine solche Maßnahme häufig erst nach 2 Jahren erwogen, wobei dann noch weitere Gründe hinzukommen müssen.
Auch die erneute Schwangerschaft der Ehefrau kann einen solchen Grund darstellen, damit das Kind nicht als ehelich gilt. Im Einzelfall müssen Sie Ihre Gründe dem Gericht dezidiert vortragen, um überhaupt eine Chance zu haben.
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