Familienrecht aus Osnabrück: Großeltern, Umgang und Vormundschaft
Die klagende Großmutter beanspruchte die Vormundschaft für eines ihrer beiden Enkelkinder, das auch in ihrem Haushalt aufgewachsen war, nachdem der Kindesmutter das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen wurde. Die Tochter der Großmutter hatte 2 Kinder, die im Jahre 2001 und 2008 geboren wurden. Schon nach der Geburt der ältesten Tochter wurde dieses in die Obhut der Großmutter gegeben, nach der Geburt des jüngeren Kindes lebte die Kindesmutter gemeinsam mit beiden Kindern auch bei der Großmutter. Im Jahr 2011 begab die Mutter sich mit dem jüngsten Kind zu einem Freund. In der Folgezeit wurde ihr das Sorgerecht für beide Kinder entzogen, die Großmutter beantragte auch für das jüngste Kind die Vormundschaft, da ihr diese für das älteste Kind bereits zuvor übertragen worden war.
Das Familiengericht übertrug jedoch die Vormundschaft für das jüngste Kind dem Jugendamt, die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil die Großmutter formal nicht beschwerdeberechtigt sei.
Dem trat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.06.2014 (1 BvR 2926/13) jedoch entgegen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die eigentliche Familie, bestehend aus Kindern und Eltern, sondern auch sonstige familiäre Bindungen, z. B. zu Großeltern, denn nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Bindungen in der Lebenswirklichkeit von sehr hoher Bedeutung und haben besonders häufig praktische Relevanz. Erforderlich sei jedoch, dass eine engere familiäre Bindung zum Kind bestehe, was grundsätzlich Voraussetzung dafür sei, dass Verwandte ein Kind an sich nehmen und in eigener Verantwortung betreuen und erziehen.
Das Recht der Großeltern ist in den vergangenen Jahren immer wieder gestärkt worden. So ist durch die Einführung des § 1685 Abs.2 BGB Großeltern die Möglichkeit eröffnet worden, den Umgang mit ihren Enkelkindern gerichtlich einzufordern, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. In allen Entscheidungen der Familiengerichte wird das Kindeswohl immer an oberster Stelle stehen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben Großeltern nun die Möglichkeit, aktiv in das Gerichtsverfahren über die Einsetzung eines Vormundes für ihr Enkelkind einzugreifen. Sie sind nicht länger davon abhängig, das Jugendamt oder die Eltern der Kinder von ihren Einsatzmöglichkeiten zu überzeugen.
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