Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Gesetzgeber will Umgangsrecht für leiblichen Vater stärken

24. Oktober 2012

Am 17. Oktober 2012 hat das Bundesjustizministerium einen Kabinettsbeschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen nicht rechtlichen Vaters veröffentlicht.

Der Gesetzesentwurf betrifft alle biologischen Väter, die die Vaterschaft für ihr Kind nicht anerkannt haben oder deren Kinder in einer bestehenden Ehe geboren sind, denn in diesem Fall gelten die Kinder als solche des Ehemannes.

Das Umgangsrecht der Väter ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB betrifft nur das der rechtlichen Eltern, in meinem Beispiel also der Mutter und des Ehemannes. Das Umgangsrecht des biologischen Vaters kann sich nach aktueller Rechtslage nur aus § 1685 BGB ergeben, jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen. Der biologische Vater müsste dann eine Bezugsperson des Kindes sein und für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt dies dann vor, wenn der biologische Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Gerade daran kann es aber in vielen Fällen aber gerade fehlen.

Das Bundeskabinett hat vor, diese bestehenden Rechte auszuweiten. Es soll zukünftig ausreichen, dass der leibhaftige Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat und zwar unabhängig davon, ob mit dem Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat und der Gesetzgeber will dann noch einen Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes hinzu geben, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Der Gesetzesentwurf sieht aber auch vor, dass Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch tatsächlich der leibliche Vater ist, was notfalls im Verfahren geklärt werden muss.

Es wird abzuwarten sein, ob dieser Gesetzesentwurf noch innerhalb der aktuellen Legislaturperiode verabschiedet wird. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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