Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge?

04. September 2015

News vom 4.9.2015: Die geschiedene Mutter einer 15jährigen Tochter beantragte beim Gericht die alleinige elterliche Sorge, womit ihr früherer Ehemann nicht einverstanden war. Die Mutter verwies auf Drogen- und Alkoholprobleme des Kindes, die einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt erfordert hatten, wobei die Tochter sich inzwischen aber wieder stabilisiert hat. Sie begründete ihren Antrag damit, dass mit dem Vater keine Kommunikationsfähigkeit bestehe und sie wegen der Labilität der Tochter die alleinige Entscheidungsbefugnis benötige.

Mit Beschluss vom 14.08.2015 bestätigte das Oberlandesgericht Celle (15 UF 44/15) die Entscheidung des Familiengerichts, wonach der Kindesmutter nach Anhörung des Kindes und einer Verfahrensbeiständin das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Das Gericht verwies auf § 1671 BGB, wonach die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspreche.

Der Kindesvater hatte damit argumentiert, dass das Gesetz die gemeinsame elterliche Sorge als Leitbild bevorzuge und die Kommunikationsprobleme von der Kindesmutter ausgingen. Dies sah der Senat des Oberlandesgerichts jedoch anders und wies darauf hin, dass es kein Rangverhältnis zwischen gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge gebe, sondern die Entscheidung sich ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren habe. Zwar sei es nicht hinzunehmen, wenn ein Elternteil die Kommunikation abbrechen würde, gleichwohl könnten Gründe des Kindeswohls auch in solchen Fällen eine Alleinsorge begründen.

Das OLG Celle hielt insbesondere auch die Äußerungen des Kindes dem Senat und der Verfahrensbeiständin gegenüber für besonders wichtig und bedeutungsvoll. Das Kind sprach sich für eine Alleinsorge aus, weil der Vater in bestimmten Situationen „Stress mache“ und die Eltern sich oft streiten würden. Die Gespräche würden schnell und oft eskalieren. Das Gericht weist darauf hin, dass insbesondere bei einem schon etwas älteren Kind dessen Äußerungen als Akt der Selbstbestimmung zu werten sind und deshalb bei der Entscheidung besonders berücksichtigt werden müssen.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass an sich zurzeit keine Entscheidung anstand, die die Eltern hätten gemeinsam treffen müssen. Dies war auch die wesentliche Verteidigungsstrategie des Ehemanns. Möglicherweise kann sich in absehbarer Zeit eine Entscheidung in gesundheitlicher Hinsicht abzeichnen, wenn das Kind ggf. erneut in eine stationäre Einrichtung untergebracht werden muss. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass es der Senat sich bei der Entscheidung sicher nicht leicht gemacht hat und auch eine andere Entscheidung durchaus möglich gewesen wäre.

Vollkommen klar ist, dass das Kindeswohl bei der Prüfung einer Sorgerechtsentscheidung immer an erster Stelle steht. Für Sie als betroffenen Elternteil kommt es deshalb darauf an, die Situation des Kindes richtig einzuschätzen und dies dem entscheidenden Gericht auch entsprechend zu vermitteln. Grundsätzlich ist es eine hohe Hürde, einem Elternteil das Sorgerecht allein zu übertragen. Es muss dem Kindeswohl „am besten“ entsprechen. Es gilt für Sie also, mit Rücksicht auf das Kindeswohl, die für Sie entscheidenden Punkte dem Gericht strukturiert und versiert vorzutragen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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