Familienrecht aus Osnabrück: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern
Die Parteien des Rechtsstreits führten von 1996 bis 2001 eine nichteheliche Partnerschaft, in der 2 Kinder geboren wurden. Die Kindesmutter übte die elterliche Sorge alleine aus. Mit seinem Antrag beanspruchte der Kindesvater die Miteinräumung der elterlichen Sorge für beide Kinder, sowie auch noch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich allein.
In dem zu entscheidenden Fall war für das Gericht von besonderer Bedeutung, dass die gemeinsame Tochter unter einer Nierenerkrankung litt, die in besonderer Weise behandlungsbedürftig war. Im Übrigen bestanden auf Elternebene erhebliche Konflikte, die Kindesmutter lehnte eine Mitübertragung des Sorgerechts auf den Vater grundsätzlich ab.
In dem Beschluss des OLG Celle vom 16.01.2014 (10 UF 80/13) wurde zwar eine gemeinsame elterliche Sorge letztendlich nicht ausgesprochen, jedoch ein Teilbereich, nämlich die Gesundheitsfürsorge, auf den Kindesvater übertragen. Im Rahmen seiner Entscheidung trifft das OLG Celle wesentliche Grundaussagen, die bei vergleichbaren Fällen erfahrungsgemäß eine Rolle spielen.
In seiner Begründung verweist das Gericht auf die neue Fassung des § 1626 a BGB, wonach die elterliche Sorge den nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu übertragen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Rahmen seiner Begründung führt das Gericht außerdem aus, dass die bloße Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter oder auch deutlich gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern nicht ausreichen, um eine gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern. Vielmehr müsse eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation vorliegen und zur Feststellung führen, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde.
Aus der Entscheidung wird also erkennbar, dass reine Verständigungsprobleme im Zuge einer Trennung von Kindeseltern nicht ausreichen, diese treten häufig auf und rechtfertigen nicht eine Alleinsorge. Wenn aber davon auszugehen ist, dass die Eltern zu einer konstruktiven gemeinsamen Entscheidungsfindung nicht in der Lage sein werden, kann eine gemeinsame elterliche Sorge durch das Gericht abgelehnt werden. Das Gericht ist also gehalten, eine Prognose anzustellen, ob denn eine solche gemeinsame Entscheidung möglich sein wird oder nicht.
Das Gericht betrachtet dabei immer den Einzelfall, so dass Sie im Bedarfsfall die für oder gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechenden Gründe umfassend dem Gericht vortragen müssen. Wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.
Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
Zuletzt erschienen:
- Familienrecht aus Osnabrück: Versorgungsausgleich ausschließen, gerecht oder ungerecht ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Getrennt oder nicht getrennt, das ist hier die Frage ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Alle Jahre wieder – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024
- Familienrecht aus Osnabrück: Schwiegeltern und Rückforderung von Schenkungen
- Familienrecht aus Osnabrück: Verfahrenskostenhilfe im Familienverfahren