Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt, Unterhalt für Eltern im Pflegheim oder Seniorenheim

09. April 2013

Die Anforderung von Unterhaltszahlungen von Kindern für Eltern, die in einem Seniorenheim oder einem Altersheim leben, geschieht in Zeiten leerer öffentlicher Kassen immer öfter. So verwundert nicht, dass diese Fälle häufig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen sind. Wir beobachten ständig die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stellen sie hier in  Abständen vor.

So hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 17.Oktober 2012 ( XII ZR 17/11) Maßstäbe für die Berechnung des Einkommens, aus dem der Unterhalt für die Eltern gezahlt werde soll, gesetzt.

So steht nach dieser Entscheidung fest, dass Kinder 5 % ihres Jahres-Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge abziehen dürfen, bevor sie zum Unterhalt herangezogen werden. Zahlungen für Zinsen und Tilgung für ein Wohneigentum sind darauf nicht anzurechnen, können also zusätzlich – bereinigt um einen Wohnwert – berücksichtigt werden.

Der Wohnwert richtet sich nicht nach einer üblichen Miete, die auf dem Wohnungsmarkt erzielt werden kann, sondern nach dem Mietzins, der objektiv erzielt werden kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere also den Lebensverhältnissen der Kinder am konkreten Wohnort.

Gehört die Wohnung einem Lebenspartner mit, sind die Wohnkosten in der Regel jedem zur Hälfte zuzuschreiben.

Sowohl bei verheirateten als auch – wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil festgestellt hat – nicht verheirateten Partnern wird eine Ersparnis von Haushaltsgeld wegen des Zusammenlebens nicht angenommen, wenn das Einkommen des Partners nicht oder nur unwesentlich über dem Selbstbehalt von 1100,- € liegt.

Zu berücksichtigen sind auch Kosten, die dem Kind für Besuche im Seniorenheim entstehen. Im konkreten Fall waren es immerhin über 120,- € monatlich.

Sie sehen, die Berechnung der Sozialhilfeträger ist intensiv zu prüfen. Es sind zahlreiche Abzüge bei der Ermittlung des Einkommens möglich. Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück und lassen die Berechnung prüfen.



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