Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt und Altersvorsorge
News vom 29.05.2015: Das Sozialamt verlangt von der Beklagten Elternunterhalt für ihre im Pflegeheim wohnende Mutter. Die Beklagte hatte während der Ehe ihren Beruf aufgegeben, ihr Ehemann verdiente im Jahr ca. 70.000,00 € brutto, später bezog er dann eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte verfügte über ein nicht unerhebliches Vermögen in einer Größenordnung von ca. 100.000,00 €.
Mit Urteil vom 29.04.2015 (XII ZB 236/14) hob der Bundesgerichtshof die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und verwies diese Sache zur erneuten Verhandlung an die dortigen Gerichte zurück. Dabei verwarf der Bundesgerichtshof die Annahme der Vorinstanz, wonach die Ehefrau schon nach ihrem Einkommen nicht in der Lage sei, Unterhalt zu leisten. Der Bundesgerichtshof wies daraufhin, dass für den Elternunterhalt auch Zinseinkünfte des Unterhaltspflichtigen und auch ein etwaiger Gebrauchsvorteil durch die kostenlose Nutzung des eigenen Eigenheims zu berücksichtigen sei. Wie bereits in früheren Urteilen wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Wohnwert der Immobilie sich nicht nach den Kosten einer Fremdvermietung richte, also gerade nicht nach der objektiven Marktmiete, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnissen ersparte Miete des Unterhaltspflichtigen.
Der Bundesgerichtshof wies aber auch darauf hin, dass geprüft werden müsse, inwieweit die Tochter zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet sei. Erneut wird bestätigt, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht gezwungen werden kann, die von ihm selbst genutzte Immobilie zu verwerten und dass das Vermögen dann nicht eingesetzt werden muss, wenn es der Alterssicherung dient und der Unterhaltspflichtige seine Lebensplanung darauf eingestellt hat.
Das Gericht führt aus, dass es nicht so sehr darauf an kommt, in welcher Form dieses Alterssicherungsvermögen gebildet wird, auch ein Sparvermögen wird anerkannt. Dabei stellt der Bundesgerichtshof auf den Beginn der Erwerbstätigkeit ab und berücksichtigt ferner eine Rendite, die hier im konkreten Fall mit 4 % bemessen wurde. Auch einen „Notgroschen“ hält das Gericht für zulässig, hier werden schon 10.000,00 € als angemessen für einen alleinstehenden und kinderlosen Unterhaltsschuldner, der nur über ein geringes Einkommen verfügt, akzeptiert.
Etwas überraschend ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der nicht arbeitende Unterhaltspflichtige grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung von Altersvorsorgerückstellungen hat. Dies obliege dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts. Etwas anders gelte nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht ausreichend abgesichert sei.
Wie das Verfahren letztendlich ausgeht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze müssen erst durch die unteren Gerichte nun wieder geprüft und angewendet werden.
Der Entscheidung können Sie aber entnehmen, dass Sie bei der Inanspruchnahme wegen Elternunterhalt zahlreiche Umstände betrachten müssen, hier kommt es insbesondere auf jeden Einzelfall an. Elternunterhalt ist die Domäne des Fachanwalts für Familienrecht, da hier die Unterhaltsansprüche nach § 1601 ff. BGB in Gestalt des Verwandtenunterhalts betroffen sind. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig, insbesondere auch schon im Vorfeld an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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