Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt bei fehlendem Kontakt
Das Sozialamt verlangt von einem inzwischen sechzigjährigen Sohn für dessen Vater Elternunterhalt.
Die Ehe des Vaters wurde 1971 geschieden. Der Sohn wuchs bei der Mutter auf. Anfangs kamen noch einige Postkartengrüße des Vaters aus dem Urlaub und der Sohn besuchte seinen Vater gelegentlich in dessen Friseursalon, nach ca. 1 Jahr kam jedoch auch dieser Kontakt zum Erliegen und wurde auch fast 40 Jahre nicht mehr aufgenommen. Später enterbte der Vater seinen Sohn und wollte ihm nur „strengsten Pflichtteil“ zuwenden.
Im Jahr 2008 kam der Vater aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim, seine Einkünfte reichten nicht aus, um die Aufwendungen für das Heim zu bezahlen, sodass das Sozialamt mit Wirkung ab 10.03.2008 monatliche Leistungen in Höhe von 964,76 € (!) vom Sohn forderte. Der Sohn wehrte sich gegen die Zahlung von Unterhalt und argumentierte damit, dass sein Vater mit ihm endgültig gebrochen habe und deshalb sein Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sei.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2014 ( XIII ZB 607/12) entschieden, dass ein einseitiger Kontaktabbruch durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem volljährigen Sohn für eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt regelmäßig nicht ausreicht. Zwar stelle das Vorgehen des Vaters eine Verfehlung gegen die Pflicht zum wechselseitigen Beistand und zur Rücksichtnahme in der Familie (§ 1618 a BGB) dar, eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen komme jedoch nur in Betracht, wenn eine schwere Verfehlung vorliege. Diese sah der Bundesgerichtshof nicht, da der unterhaltsberechtigte Vater sich zumindest in den ersten Lebensjahren des Sohnes um diesen gekümmert habe und es sich dabei um die Lebensphase gehandelt habe, in der eine besondere intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist.
Zuvor hatte das OLG Oldenburg die Klage des Sozialamtes noch abgewiesen, wogegen dieses Revision zum Bundesgerichtshof eingelegte. Sie sehen also, dass gerade bei Elternunterhalt eine fundierte juristische Beratung unabdingbar ist.
Es geht nicht nur darum, ob der Elternteil überhaupt Unterhalt verlangen kann, sondern auch um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Häufig werden Unterhaltsbeträge verlangt, die von der Rechtsprechung nicht akzeptiert werden. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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