Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt bei fehlendem Kontakt
Das Sozialamt verlangt von einem inzwischen 60-jährigen Sohn für dessen Vater Elternunterhalt. Die Ehe des Vaters wurde 1971 geschieden. Der Sohn wuchs bei der Mutter auf. Anfangs kamen noch einige Postkartengrüße des Vaters aus dem Urlaub und der Sohn besuchte seinen Vater gelegentlich in dessen Friseursalon, nach ca. einem Jahr kam jedoch auch dieser Kontakt zum Erliegen und wurde auch fast 40 Jahre lang nicht mehr aufgenommen. Später enterbte der Vater seinen Sohn und wollte ihm nur den „strengsten Pflichtteil“ zuwenden.
Im Jahr 2008 kam der Vater aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim, seine Einkünfte reichten nicht aus, um die Aufwendungen für das Heim zu bezahlen, sodass das Sozialamt mit Wirkung ab 10. März 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 964,76 € (!) vom Sohn forderte. Während das Amtsgericht dem Sozialamt Recht gab, hob das Oberlandesgericht Oldenburg im Beschluss vom 25. Oktober 2012 (14 UF 80/12) das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Sozialamt legte gegen diese Entscheidung Revision ein, die am 15. Januar 2014 beim Bundesgerichtshof verhandelt werden wird.
Das Urteil des Bundesgerichtshof wird mit Spannung erwartet. Es wird maßgeblich zur Klärung beitragen, inwieweit nach § 1611 Abs. 1 BGB eine Unterhaltspflicht entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in dem angegriffenen Urteil die Voraussetzungen bejaht, weil der Vater durch sein Gesamtverhalten gezeigt habe, dass er mit seinem Kind vollständig gebrochen hat. Dafür würde das Unterlassen einer Kontaktaufnahme sprechen und insbesondere auch die spätere testamentarische Verfügung, mit der er seinen Sohn offensichtlich von allen Zuwendungen ausschließen wollte.
Das Oberlandesgericht beschäftigte sich ebenfalls mit der Frage, ob der Vater, der als selbstständiger Friseurmeister tätig war, hinreichend für sein Alter vorgesorgt hatte und inwieweit die Verletzung der Unterhaltspflicht einen Unterhaltsanspruch ausschließen kann.
Wir werden berichten, wie die Entscheidung beim Bundgerichtshof ausfällt. Unabhängig davon ist eine fundierte juristische Beratung im Rahmen von Elternunterhalt unabdingbar. Es geht nicht nur darum, ob der Elternteil überhaupt Unterhalt verlangen kann, sondern auch um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Häufig werden Unterhaltsbeträge verlangt, die von der Rechtsprechung nicht akzeptiert werden. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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