Familienrecht aus Osnabrück: Eltern, Pflegeeltern und Vormund im Gerichtsverfahren
Die zunächst alleinsorgeberechtigte Mutter einer im Jahr 2006 geborenen Tochter beanspruchte die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren zwischen den Pflegeeltern und einem vom Gericht bestellten Ergänzungspfleger. Der Mutter war im Jahr 2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie verschiedene andere Rechte entzogen worden und es wurde ein Ergänzungspfleger bestellt. Das Kind befindet sich bei Pflegeeltern.
Zwischen dem Ergänzungspfleger und den Pflegeeltern kam es zum Streit, weil nach Auffassung des Pflegers die Pflegeeltern mit der Kindesmutter konkurrieren würden und dies dem Kindeswohl widerspreche. Er beabsichtigte deshalb, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in einem Kinderheim unterzubringen. Die Pflegeeltern beanspruchten dagegen bei Gericht einen Verbleib des Kindes in ihrer Familie.
Die Mutter des Kindes beantragte eine Beteiligung an diesem Verfahren, was ihr durch das Amtsgericht verwehrt wurde. Sie wandte sich dagegen mit einem Rechtsmittel und der Bundesgerichtshof gestattete ihr durch Beschluss vom 04.06.2014 (XII ZB 353/13) die Teilnahme an dem Verfahren.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind der Kindesmutter zwar wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen worden, gleichwohl werde sie durch das betroffene Verfahren in dem ihr verbliebenen Sorgerecht betroffen. Anders könne die Entscheidung ausfallen, wenn der Kindesmutter das Sorgerecht komplett entzogen worden sei, auch dies sei aber nicht zwingend.
In vergleichbaren Fällen sind viele Interessen zu berücksichtigen. In vorderster Linie steht natürlich immer das Kindeswohl. Auch die Pflegeeltern, die das Kind gerne in ihrer Familie behalten möchten, sind nicht von einer Entscheidung des Sorgeberechtigten – seien es nun die leiblichen Eltern, ein Ergänzungspfleger oder ein Vormund – abhängig, sondern können ihre Rechte beim Gericht einfordern. Gleiches gilt – wie hier – für die teilweise nicht mehr sorgeberechtigten Eltern, die natürlich auch schon wegen des Kontakts zum Kindes ein großes Interesse daran haben, am Verfahren beteiligt zu werden.
Und der Bundesgerichtshof lässt auch für die Fälle, in denen den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht komplett entzogen wurde, ein Hintertürchen offen. Es wird darauf verwiesen, dass auch in solchen Fällen ggf. das Elternrecht eine Beteiligung erfordert.
Sollten Sie sich als Eltern, Pflegeeltern oder Ergänzungspfleger in Ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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