Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Düsseldorfer Tabelle 2015 neu!!

11. Dezember 2014

News vom 11.12.2014: Ab 01.01.2015 müssen Sie umfangreiche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und im Unterhaltsrecht beachten:

In der Düsseldorfer Tabelle ist die Höhe des Unterhaltsanspruchs für Kinder geregelt. Die Unterhaltsbeträge selbst bleiben ab 01.01.2015 unverändert, so dass auch zukünftig bei Nettogehältern bis zu 1.500,- €  grundsätzlich für bis zu 5-jährige Kinder 225,00 €, für 6- bis 11-jährige Kinder 272,00 € und für 12- bis 17-jährige Kinder 334,00 € Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

Die wichtigste Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist jedoch die Änderung der sogenannten Selbstbehalte, des sogenannten Existenzminimums. Also das, was einem Unterhaltsschuldner unbedingt verbleiben muss.

Hier können sich durchaus gravierende Änderungen ergeben. So steigt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle der notwendige Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder oder sogenannter privilegierter volljähriger Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, von arbeitslosen Unterhaltspflichtigen von 800,00 € auf 880,00 € bzw. bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1.000,00 € auf 1.080,00 €. Der angemessene Eigenbedarf, also insbesondere bei Unterhaltsansprüchen in der Ausbildung befindlicher volljähriger Kinder, steigt von 1.200,00 € sogar um 100,00 € auf 1.300,00 €, während der Bedarf z. B. eines Studierenden unverändert bei 670,00 € verbleibt.
Und auch beim Ehegattenunterhalt gibt es vergleichbare Änderungen. So steigt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten von 1.100,00 € auf 1.200,00 €.

In den allermeisten Fällen wird die Änderung dieser Selbstbehaltssätze zu einer Änderung von Unterhaltsansprüchen führen können. Insbesondere dann, wenn ein relativ niedriges Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder eine höhere Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen (z. B. 2 bis 3 Kinder plus Ehegatte) gegeben ist, ist der Unterhalt ab Januar 2015 zu reduzieren. Stehen also 1.500,- € zur Verfügung und wurde bisher 500,- € Unterhalt an minderjährige Kinder gezahlt, sind es jetzt nur noch 420,- € !

Sofern Sie eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs anstreben, berücksichtigen Sie bitte, dass die Reduzierung nicht automatisch eintritt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Unterhaltsanspruch durch eine Jugendamtsurkunde „dynamisch“ tituliert ist, sich also automatisch dem Alter der Kinder anpasst. Dieser Titel nimmt aber nur Bezug auf die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle, die sich ja gerade nicht ändern und berücksichtigt eine Änderung beim Selbstbehalt nicht.

Diese Änderung muss von Ihnen von den unterhaltsberechtigten Personen verlangt werden und insbesondere in dem Fall, wenn der Unterhaltsanspruch tituliert ist, kann eine Änderung nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Unternehmen Sie also gegen einen Vollstreckungstitel nichts, bleibt es bei dem titulierten Betrag, selbst wenn die Reduzierung des Selbstbehaltes auch Ihren Fall betrifft. Im Fall privater Absprachen, auf die Sie sich verlassen, drohen sogar hohe Nachzahlungen !

Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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