Familienrecht aus Osnabrück: Der Trennungszeitpunkt ist sehr wichtig!
„Getrennt von Tisch und Bett“ heißt es im Volksmund, wenn beschrieben werden soll, dass Ehegatten im Rechtssinne getrennt leben. Auf eine Trennung kommt es in vielen Bereichen des Familienrechts an, so ist die Scheidung der Ehe möglich, wenn die Eheleute 1 Jahr getrennt leben (§ 1565 Abs. 2 BGB), ferner kann nach Trennung ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Wann eine Trennung vorliegt, ist im Gesetz definiert. Danach leben Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, was auch innerhalb der ehelichen Wohnung geht (§ 1567 BGB).
Ob und seit wann Eheleute getrennt leben, spielt aber z. B. auch dann eine gewichtige Rolle, wenn die Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben, für das sie also gesamtschuldnerisch haften. Streit entsteht häufig darüber, ob der eine Ehegatte vom anderen die Hälfte der Darlehensraten verlangen kann, wenn er diese bisher alleine gezahlt hat.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Bank kann sich einen Schuldner aussuchen und selbst entscheiden, ob der Ehemann oder die Ehefrau in Anspruch genommen wird, je nach dem, wer das Geld hat. Davon zu unterscheiden ist, inwieweit die Ehegatten im sogenannten „Innenverhältnis“ einander verpflichtet sind.
Rechtsgrundlage dafür ist § 426 BGB. Danach sind im Innenverhältnis beide je zur Hälfte verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber nicht für die intakte Ehe, sind also die Eheleute noch nicht getrennt, scheidet ein solcher Gesamtschuldnerausgleich aus. Dies findet seinen Grund darin, dass im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, derjenige die Zahlung erbringt, der dazu in der Lage ist. Dies entfällt aber mit dem Zeitpunkt der Trennung, gerade weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die eheliche Solidarität damit naturgemäß weniger wird.
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 13.04.2012 (11 UF 20/12) entschiedenen Fall ging es genau um diese Problematik und um die Aufklärung, seit wann die Eheleute getrennt waren. Der Ehemann war inzwischen verstorben, so dass dessen Erben die Ehefrau auf Zahlung der hälftigen Darlehenskosten in Anspruch nahmen. Das Oberlandesgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Ehegatten sich in der Scheidungsverhandlung zum Trennungszeitpunkt erklärt hatten und Umstände dafür, dass diese Erklärungen falsch waren, nicht vorlagen.
Und der Senat des OLG Oldenburg weist auf einen weiteren wichtigen Umstand hin: sind nämlich die Darlehensleistungen bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt worden und hat ein Ehegatte deshalb weniger Unterhalt gezahlt, so kann er in der Regel später vom anderen Ehegatten nicht die Erstattung der Darlehensraten verlangen.
Sie sehen also, dass in vielen familienrechtlichen Fällen sowohl der Zeitpunkt als auch die Umstände der Trennung, aber in diesem Zusammenhang eben auch die Berechnung der Unterhaltsansprüche in Ihrem Interesse durchgeführt werden müssen. Wenden Sie sich deshalb bitte rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.
Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
Zuletzt erschienen:
- Familienrecht aus Osnabrück: Versorgungsausgleich ausschließen, gerecht oder ungerecht ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Getrennt oder nicht getrennt, das ist hier die Frage ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Alle Jahre wieder – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024
- Familienrecht aus Osnabrück: Schwiegeltern und Rückforderung von Schenkungen
- Familienrecht aus Osnabrück: Verfahrenskostenhilfe im Familienverfahren