Familienrecht aus Osnabrück: Berechnung Elternunterhalt nicht verheirateter Kinder
News vom 22.3.2016: Der erwachsene Sohn eines 75 Jahre alten pflegebedürftigen Rentners wurde vom Sozialhilfeträger auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Der Sohn lebte mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er ein gemeinsames Kind hat. In den ersten beiden Instanzen wurde der Sohn zu Unterhaltsleistungen herangezogen.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 09.03.2016 (XII ZB 693/14) die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung zurückverwiesen. In der Begründung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der grundsätzlich unterhaltspflichtige Sohn sich zwar nicht auf den sogenannten Familienselbstbehalt Verheirateter berufen könne, jedoch zu prüfen sei, ob und inwieweit er gegenüber seiner Lebensgefährtin nach § 1615 l BGB zum Unterhalt verpflichtet sei.
Der sogenannte Elternunterhalt wird in der Rechtspraxis immer öfter diskutiert. Die Berechnung der Ansprüche von Eltern ist klassisches Unterhaltsrecht und daher die Domäne des Fachanwalts für Familienrecht. Die Erfahrung zeigt, das Sozialhilfeträger vorschnell die Leistungsfähigkeit von Unterhaltspflichtigen annehmen. Häufig wird lediglich auf den sogenannten Familienselbstbehalt verwiesen, der aktuell bei 3240,- € liegt (Ziffer 22.3 der Leitlinien des für Osnabrück zuständigen Oberlandesgerichts Oldenburg).
Der Bundesgerichtshof hat nun erstmals festgestellt, dass auch nichteheliche Lebenspartner in die Berechnung der Leistungsfähigkeit mit einbezogen werden können, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Erst durch dieses Kind entsteht nämlich ein Unterhalts-Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und dem Lebensgefährten nach § 1615l BGB. Diese Unterhaltspflicht ist entgegen einer weitläufigen Meinung nicht auf 3 Jahre begrenzt, sondern kann aus kind- oder elternbezogenen Gründen auch darüber hinaus bestehen.
Bei der Feststellung von Ansprüchen der Eltern ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit Ihrem Einkommen erforderlich. Wenn Sie mit der Inanspruchnahme rechnen, lassen Sie sich so früh wie möglich bereits im Vorfeld über etwaige Möglichkeiten beraten. Ist der Pflegefall erst eingetreten, werden danach aufgenommene Ausgaben natürlich viel intensiver durchleuchtet als wenn sie diese schon Jahre hinaus für sich geplant haben.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.
Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
Zuletzt erschienen:
- Familienrecht aus Osnabrück: Versorgungsausgleich ausschließen, gerecht oder ungerecht ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Getrennt oder nicht getrennt, das ist hier die Frage ?
- Familienrecht aus Osnabrück: Alle Jahre wieder – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024
- Familienrecht aus Osnabrück: Schwiegeltern und Rückforderung von Schenkungen
- Familienrecht aus Osnabrück: Verfahrenskostenhilfe im Familienverfahren