Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Kindesentziehung?

27. Juni 2013

Die Ehegatten hatten 2010 geheiratet, teilweise bereits zuvor waren die drei gemeinsamen Kinder geboren. Sie stammten aus dem Raum Dresden, lebten seit 2006 aber in Nürnberg, wo auch die Kinder geboren wurden. Seit September 2012 lebten die Ehegatten innerhalb des Hauses getrennt, im Januar 2013 wurde die Ehefrau von ihren Eltern gemeinsam mit den Kindern in Nürnberg abgeholt und fuhren auf Dauer zurück nach Dresden, wobei der Ehemann davon ausging, dass nur ein Urlaub stattfinden sollte.

Der Kindesvater beantragte dann im Wege einer einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn und verlangte die Herausgabe der Kinder. Er verwies darauf, dass die Kindesmutter ihm die Kinder widerrechtlich entzogen habe, sie sei aber auch auf Grund ihrer Depressionen mit der Betreuung überfordert.

Der Ehemann hatte mit seinen Anträgen in zwei Instanzen keinen Erfolg. Durch Urteil vom 22.05.2013 entschied das OLG Nürnberg ( 7 UF 641/13) dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen sei. Der Senat hat hervorgehoben, dass im Hinblick auf die vorliegende einstweilige Anordnung nur eine vorläufige Regelung vorliege und noch nicht entschieden sei, ob auf Dauer ein Aufenthalt bei der Mutter dem Kindeswohl am besten entspreche. Hervorgehoben wurde aber, dass das Fehlverhalten der Kindesmutter im Zusammenhang mit dem Verbringen der Kinder nach Sachsen keine Auswirkung auf die Entscheidung habe, sondern diese sich ausschließlich am Kindeswohl orientiert habe. Es könne durchaus sein, dass die Kindesentziehung sich negativ auswirke, weil sie Rückschlüsse auf eine fehlende Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter geben könne. Sei das jedoch nicht der Fall, wirke sich das Fehlverhalten der Kindesmutter nicht aus.

In derartigen Fällen wird entscheidend sein, ob die Kindesentziehung auch in das Kindeswohl eingreift, in dem diese z. B. aus geordneten Strukturen herausgerissen werden, ihre Freunde verlieren oder auch ein Schulwechsel auf sich nehmen müssen. Nimmt der entziehende Elternteil solche Dinge einfach in Kauf, sind durchaus Rückschlüsse auf seine Erziehungsgeeignetheit möglich.

Auch wenn der Senat hervorgehoben hat, dass hier nur eine vorläufige Regelung vorliegt, ist  diese für das spätere Verfahren von immenser Bedeutung. Wenn das Gericht nämlich im Rahmen eines Hauptverfahrens über den Verbleib der Kinder entscheidet, spielt auch der sogenannte Kontinuitätsgrundsatz eine erhebliche Rolle, nämlich der Wunsch, dass die Hauptbezugspersonen von Kindern nicht häufig wechseln. Hat hier in diesem Fall die Mutter die Kinder erst einmal eine geraume Zeit betreut, kommt die Anwendung des Kontinuitätsgrundsatzes durchaus in Betracht.

Wenden Sie sich daher ein vergleichbaren Fällen unverzüglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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