Familienrecht aus Osnabrück: Alleinerziehende können Unterhalt durchsetzen
News vom 08.07.2016: „50 % der Alleinerziehenden erhalten keinen Unterhalt für ihre Kinder, weitere 25 % nur unregelmäßig oder weniger als den Mindestanspruch“. Nach einer am 06.07.2016 veröffentlichen Studie der Bertelsmann Stiftung besteht deshalb für Kinder von Alleinerziehenden eine hohe Armutsgefahr.
Nach dieser Studie erhalten also 3 von 4 Alleinerziehenden keinen oder unzureichenden Unterhalt. Das ist eine erschreckend hohe Zahl und in der Tat gibt es natürlich Fälle, in denen bei geringen Einkünften Unterhalt vom nicht betreuenden Elternteil nicht oder nur im eingeschränkten Umfang beansprucht werden kann.
Ob das allerdings in jedem dieser Fälle so sein muss, ist nach unseren Erfahrungen durchaus fraglich. Sie müssen zwei Phasen unterscheiden:
1. Zunächst einmal gelingt es in der Regel, den Unterhaltsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil gerichtlich feststellen zu lassen. Nach § 1603 Abs. 2 BGB besteht minderjährigen Kindern – und volljährigen Kindern in der allgemeinen Schulausbildung – gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Dies führt nach zahlreichen Urteilen dazu, dass Unterhaltspflichtige sich anstrengen müssen, den Kindesunterhalt nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
Es gibt Pflichten, wie z. B. ein Umzug, um eine Arbeitsstelle zu erhalten, Aufnahme eines Nebenjobs etc. Schulden des Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich nachrangig, solange es um den Mindestunterhalt geht. Ist der Unterhaltsschuldner arbeitslos, muss er in erheblichem Umfang Bewerbungen auf eine Arbeitsstelle nachweisen.
Nach unseren Erfahrungen sind die rechtlichen Pflichten zur Zahlung des Mindestunterhalts eher umgekehrt zur Bertelsmann Stiftung zu sehen, in den allermeisten Fällen besteht die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts.
2. Ist der Unterhalt erst einmal durch einen Beschluss des Gerichts festgesetzt und tituliert, ist das erst einmal nur ein Stück Papier. Um den Unterhalt tatsächlich zu bekommen, muss man jetzt vollstrecken, wenn er nicht freiwillig gezahlt wird.
Auch hier gibt es aber zahlreiche Möglichkeiten, Ansprüche durchzusetzen. So gilt bei Kindesunterhaltsansprüchen bei der Vollstreckung der Forderung nicht etwa der Selbstbehalt oder die Pfändungsgrenze, sondern letztere kann extrem herabgesetzt werden, sodass selbst z.B. eine Abzweigung von Arbeitslosengeld möglich wird. Bemüht sich der Unterhaltspflichtiger nicht hinreichend um Arbeit oder arbeitet er etwa schwarz, besteht die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB zu fertigen. Und selbst wenn es zunächst nicht gelingt, den Unterhalt durchzusetzen, so laufen die Rückstände bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels auf und können noch Jahre später vollstreckt werden, wenn der Unterhaltspflichtige, z. B. durch ein dann gegebenes Einkommen oder eine Erbschaft, zu Geld gekommen ist.
Der Kommentator der Neuen Osnabrücker Zeitung hatte am 07.07.2016 seinen Bericht mit „Das Gefühl, allein zu sein“ überschrieben. Wenn Sie dieses Gefühl haben, können Sie etwas dagegen tun und wenden sich im Bedarfsfall an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück. Rufen Sie uns unverbindlich an.
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