Familienrecht aus Osnabrück: Änderung einer Umgangsvereinbarung
News vom 20.1.2017: Die getrennten Eltern von Zwillingen schlossen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, dessen Inhalt u.a. vorsah, dass der betreuende Elternteil die Kinder freitags mit dem PKW zum anderen bringt.
Dieser Elternteil beantragte später die Abänderung dieser Einigung mit dem Argument, den PKW finanziell nicht mehr halten zu können. Das Amtsgericht Detmold ( 33 F 150/16) lehnte den Wunsch ab, weil ausschließlich eigene und nicht Kindesinteressen betroffen seien.
Eine Umgangsvereinbarung kann gem. § 1696 BGB u.a. abgeändert werden, wenn triftige Gründe des Kindeswohls dies rechtfertigen. Unter Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass allein wirtschaftliche Gründe nicht ausreichend sein können.
An dieser Entscheidung ist gut festzustellen, wie wichtig eine fachgerechte Vertretung vor Gericht durch versierte Familienrechtler ist. Zwar ist die Entscheidung durchaus mit dem Gesetz zu rechtfertigen, aber warum hat der Rechtsvertreter anhand dieser Umstände – soweit es gerechtfertigt ist – nicht vorgetragen, inwieweit die Kindesinteressen bei Abschaffung des PKW in Bezug auf den Umgang betroffen sind ? Darzulegen wäre, wie die Beförderung der Kinder ohne PKW stattfindet und ggfls. unzumutbar ist, die Entfernung, die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die finanziellen Auswirkungen der Vorhaltung eines PKW auf die Unterhaltung der Kinder, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Ob das dann reicht, kann natürlich im Einzelfall nicht immer garantiert werden, aber es gibt durchaus eine reelle Erfolgsaussicht.
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