Erbrecht: Vorsicht bei Ergänzung eines Testaments
Sie wissen, dass bei der Erstellung eines Testaments formelle Details beachtet werden müssen. Sie können Ihr Testament natürlich auch beim Notar errichten, der auf die Einhaltung aller Formvorschriften achten wird.
Verzichten Sie aber auf die Beiziehung eines Notars, muss Ihr Testament von Ihnen persönlich und handschriftlich gefertigt und von Ihnen unterschrieben werden( § 2247 BGB). Die Angabe des Datums ist für die Wirksamkeit des Testaments nicht von Bedeutung, sollte aber trotzdem genannt werden, um das Testament zeitlich von anderen abzugrenzen. Es gilt immer das jüngste Testament.
Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, indem ein Ehegatte handschriftlich das Testament fertigt und beide unterschreiben (§ 2265 BGB), gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner (§10 Abs. 4 LPartG).
Es kommt häufig vor, dass Erblasser ihre Testamente nicht noch einmal vollständig abschreiben wollen, so dass sie in Ihrem Testament Streichungen oder Ergänzungen vornehmen. Vielen ist aber nicht bewusst, dass sie damit ihre Erben der Gefahr aussetzen, leer auszugehen.
In einem vom Oberlandesgericht Celle vom 22.09.2011 verkündeten Urteil (6 U 117/10) hatte die Erblasserin dem von ihr unterschriebenen Testament einen Satz angefügt, der so ähnlich gelautet haben muss wie „Mein Konto erhält Lieschen Müller“, hat diesen Satz aber nicht nochmals unterschrieben, sondern nur die Buchstaben „ D. O.“ (Die Obengenannte?) angefügt.
Das Oberlandesgerichte Celle lässt diesen Satz unbeachtet und begründet dies kurzerhand damit, dass das Testament nicht eigenhändig unterschrieben ist. Nach dem Gericht soll die Abkürzung nicht dazu ausreichen, die Identifikation der Erblasserin sicher festzustellen. Folge ist, dass das Testament insoweit unwirksam ist, die an sich bedachte Person Lieschen Müller geht leer aus.
Die Entscheidung musste an sich so nicht unbedingt ausfallen. Die Anforderungen des Gesetzes an die Feststellung der Identität des Erblassers sind hoch. In § 2247 Abs. 3 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass selbst dann, wenn der Erblasser nicht mit seinem vollen Vor- und Nachnamen unterschreibt, die Wirksamkeit eines Testaments nicht in Frage steht, wenn die Identität des Erblassers eindeutig feststellbar ist.
Dies ist aber nun einmal Wertungsfrage und kommt immer auf den Einzelfall an. Es gibt Entscheidungen, die Testamente als wirksam anerkannt haben, wenn der Erblasser unter einer Abkürzung bekannt war und diese auch ständig benutzt hat (z. B. HaPe für Hans-Peter).
Aber die Vielzahl von unterschiedlichen Gerichtsurteilen zeigt, dass der Satz „Wer sich in die Gefahr begibt, kommt darin um“ im Erbrecht durchaus seine Berechtigung hat. Nicht nur bei der Erstellung, sondern auch bei der Abänderung des Testaments sollten Sie den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einholen.
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