Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Erbrecht: Auch Lebende können tot sein!?

29. Juni 2012

Der BGH hat am 27.06.2012 eine wichtige Entscheidung zum Pflichtteilsrecht gefällt. Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:

Zunächst hatten Großeltern sich wechselseitig zu Erben eingesetzt. Am selben Tag verzichtete die Tochter für sich, jedoch nicht für ihre Kinder und Abkömmlinge auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Nachdem die Großmutter verstorben war, setzte dann der Großvater nun doch wieder seine Tochter zur alleinigen Erbin ein. Diese trat dann nach dem Tod des Großvaters auch das Erbe an.

Das klingt bis hierhin unkompliziert. Jetzt kam aber die einzige Enkelin des Großvaters, also die Tochter der als Erbin eingesetzten Tochter, auf den Plan und beanspruchte Pflichtteilsansprüche in Bezug auf die Erbschaft des Großvaters.

Pflichtteilsberechtigt   ist grundsätzlich, wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Man muss sich also das Testament „wegdenken“ und prüfen, wer dann nach dem Gesetz den Großvater beerbt hätte. Das wäre hier die Tochter gewesen, die „weiter entfernte“ Abkömmlinge, also hier die Enkelin von der Erbfolge ausschließt. Sinn macht das Vorgehen der Enkelin also nur deshalb, weil deren Mutter ja gegenüber ihren Eltern auf solche Pflichtteilsansprüche verzichtet hatte. Durch diesen Verzicht gilt die noch lebende Tochter als tot oder besser gesagt als „vorverstorben“ (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auf gut Deutsch heißt das also, dass das Gesetz so tut, als sei die Tochter tot, damit tritt deren eigene Tochter – also die Enkelin – an ihre Stelle und kann deshalb – weil ja der Großvater die lebende Tochter als Alleinerbin eingesetzt hatte und sie damit von der gesetzlichen Erbfolge ausschloss – sehr wohl Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ist doch logisch, oder?

Es geht noch komplizierter:

Die Tochter meinte nämlich, trotzdem keine Pflichtteilsansprüche ihrer eigenen Tochter erfüllen zu müssen und verwies dabei auf § 2309 BGB. Sie vertrat die Auffassung, dass ein Pflichtteilsanspruch der Tochter entfällt, weil sie durch ihren Vater als Erbin eingesetzt war und deshalb das „Hinterlassene angenommen“ hat und deshalb nach der vorgenannten Vorschrift Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen sind.

Diese Rechtsaufassung hat der BGH nicht  (!!!) geteilt und ausgeführt, dass die Einsetzung als Erbe durch den Großvater keine Annahme der Hinterlassenschaft im Sinne von § 2309 BGB ist, Pflichtteilsansprüche der Enkelin also nicht ausgeschlossen sind. Der BGH verweist auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Pflichtteil und zum Erbverzicht. Danach soll eine Erbschaft nicht durch mehrere Pflichtteilsrechte „ desselben Stamms“ (also Tochter-Enkelin-Urenkelin-etc.) belastet werden. Eine solche Belastung ist aber dann nicht vorhanden, wenn – wie hier – nur Angehörige eines Stammes (Mutter und Tochter) betroffen sind. Es drohen schlichtweg keine weiteren Pflichtteilsansprüche.

Dieser Fall ist wirklich kompliziert. Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht daher Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt in Osnabrück.



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