Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Verlängerung der Elternzeit

28. November 2011

Sie haben ein Kind geboren und befinden sich in der Elternzeit. Mit Ihrem Arbeitgeber haben Sie besprochen, dass Sie für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Sie möchten nun Ihre Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern, weil Ihr Kind mehr Betreuung bedarf als zunächst angenommen.

Sie stellen einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber, der diesen jedoch ohne Angaben von Gründen ablehnt. Da Sie trotzdem nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen, erteilt der Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen. Zu Recht?

Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn Sie einen Arbeitsvertragsverstoß begangen haben. Ein solcher entfällt natürlich dann, wenn der Arbeitgeber nicht berechtigt war, Ihren Antrag auf Verlängerung der Elternzeit abzulehnen.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Elternzeit verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun am 18.10.2011 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern darf oder den Antrag genehmigen muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Antrag nicht etwa willkürlich, also ohne sachliche Gründe verweigern darf. Vielmehr muss der Arbeitgeber – wieder so ein Juristendeutsch – nach „billigem Ermessen“ entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Der Arbeitgeber hat einen Entscheidungsspielraum, aber keine alleinige Entscheidungshoheit.

Der Arbeitgeber darf dabei  nicht nur seine eigenen Interessen an einem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf berücksichtigen, sondern muss auch die Gründe des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, die Elternzeit zu verlängern, beachten. Verbietet der Arbeitgeber „aus Prinzip“, wäre dies unzulässig und demgemäß die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Sie sehen aber, dass diese Frage durchaus existenzielle Auswirkungen haben kann. Erscheinen Sie nämlich trotz Abmahnung erneut nicht, riskieren Sie sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Damit es soweit nicht kommt, sollten Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat beanspruchen. Und wenn der Arbeitgeber trotzdem kündigt, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben.



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