Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld und Kündigung
Weihnachtsgeld, Gratifikation, Sonderzuwendung !
Arbeits – und Tarifverträge benutzen viele verschiedene Begriffe für Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer ist es in der Regel egal, wie die zusätzliche Leistung heißt, wenn sie – in der Regel im November des Jahres – gezahlt wird und er sie vor allem auch behalten darf. Immer wieder gibt es Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob diese Sonderleistung denn nun gezahlt werden muss oder ob der Arbeitnehmer sie nach Zahlung auch behalten darf, wenn er zum Beispiel bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Betrieb durch Kündigung ausscheidet.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Sonderleistung nur dann hat, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag diese vorsieht oder aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern der Arbeitgeber zur Zahlung der Sonderzuwendung verpflichtet ist.
In Krisenzeiten wie heute möchten viele Arbeitgeber den Arbeitnehmer überzeugen, dass diese Sonderleistung nicht gezahlt wird. Das geht nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers, also nur durch einverständliche Änderung des Arbeitsvertrages.
In vielen Arbeitsverträgen gibt es die Regelung, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die erhaltene Sonderleistung in bestimmten Fällen zurückzuzahlen. Klassischer Fall für eine solche Regelung ist die Formulierung, dass eine Rückzahlung erfolgen muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Januar 2012 (10 AZR 667/10) seine ständige Rechtsprechung nochmals bestätigt, dass eine solche Regelung wirksam ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass Zweck der Zahlung lediglich der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist. Wenn also der Arbeitnehmer mit der Zahlung dafür belohnt werden soll, dass er überhaupt für den Arbeitgeber arbeitet und das auch im Folgejahr das Arbeitsverhältnis mindestens über den März hinaus fortsetzt wird, kann selbst im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden. Ergibt sich allerdings, dass die im Jahr der Zahlung erbrachte Arbeitsleistung belohnt werden soll, wäre die Rückforderungsklausel unwirksam.
Es kommt also sehr auf den Einzelfall an, sodass Sie im Fall der Rückforderung von Sonderleistungen fachkundigen Rat durch Ihren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück einholen sollten. Dies natürlich auch dann, wenn Sie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erwägen. Hier kann sich im Einzelfall lohnen, das Arbeitsverhältnis erst zu Ende April oder sogar noch zu einem späterem Zeitpunkt zu kündigen.
Im gerade entschiedenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt es im Übrigen noch eine pikante Nebensächlichkeit: Die Arbeitnehmerin hat nämlich im Prozess behauptet, dass der Arbeitgeber ihr nur deshalb gekündigt habe, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes verzichtet habe. Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund dieses Vortrages den Rechtsstreit an die Vorinstanzen zurückverwiesen mit der Auflage, diesen Umstand aufzuklären. Sollte sich die Behauptung der Arbeitnehmerin nämlich bewahrheiten, ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt , das Weihnachtsgeld zurückzufordern oder einzubehalten.
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