Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht: Urlaubsdauer darf nicht vom Alter des Arbeitnehmers abhängen

28. März 2012

Jedem Arbeitnehmer steht mindestens ein jährlicher bezahlter Erholungsurlaub von 24 Werktagen zu. Das ist die Regel des § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG).

Diese Mindestdauer darf durch keinen Arbeitgeber unterschritten werden. Selbst wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliegt und auch dann, wenn in Teilzeit gearbeitet wird, ist dies der Mindesturlaub, der jedem Arbeitnehmer bewilligt werden muss.

Zusatzurlaub gibt es für Schwerbehinderte, wenn sie über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 verfügen. In diesem Fall haben Sie nach § 125 SGB IX einen zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen.

Dieser gesetzliche Mindesturlaub wird vielfach in Arbeitsverträgen und auch in Tarifverträgen erweitert. Achten Sie in Ihren Vertragswerk darauf, ob Ihnen Arbeits- oder Werktage an Urlaub zugebilligt werden. Handelt es sich um Werktage, bezieht sich diese Formulierung auf das Bundesurlaubsgesetz, das von einer 6-Tage-Woche ausgeht. In diesem Fall muss der Urlaub auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet werden. Arbeitet man z.B. an 5 Tagen in der Woche, beträgt der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz 20 Arbeitstage.

Das Bundesarbeitsgericht musste nun im Urteil vom 20.3.2012 (9 AZR 529/10) die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) beurteilen, in der die Höhe des Urlaubsanspruches vom Lebensalter des Arbeitnehmers abhängig  ist. Bis zum vollendeten 30. Lebensjahres gibt es 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage.

Der zum Urteilszeitpunkt 31-jährige Kläger beanspruchte von seinem Arbeitgeber, einem Landkreis, die Feststellung, dass ihm mehr als die im Tarifvertrag geregelten 26 Arbeitstage als Urlaub zustehen. Das Bundesarbeitsgericht hat ihm Recht gegeben  !!!

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter gegen die §§ 7 und 1 AGG, wonach eine Person wegen ihres Alters nicht benachteiligt werden darf. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfolge die tarifvertragliche Staffelung des Urlaubs nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis  älterer Menschen Rechnung zu tragen. Diese Altersdiskriminierung könne nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs nach oben angepasst wird.

Sollte daher Ihr Tarifvertrag ebenfalls eine solche Staffelung nach dem Lebensalter oder auch nach anderen Gesichtspunkten enthalten, wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück, sofern Ihr Arbeitgeber nicht bereit ist, Ihnen den Zusatzurlaub zu gewähren.



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