Arbeitsrecht: Raucherpause und Kündigung oder Abmahnung
Die Arbeitgeber machen Druck auf die Raucherpausen der Arbeitnehmer.
In vielen Betrieben ist es allerdings üblich, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit eine Raucherpause einlegen. Die Arbeitnehmer stempeln sich also für die Pause nicht aus, sodass der Genuss der Zigarette gleich Arbeitszeit ist.
Zwei Mittelstandsvereinigungen der Arbeitgeber wollen nun Regelungen anstreben, wonach die Raucherpause nicht mehr zur Arbeitszeit gehören soll. Begründet wird das damit, dass damit dem Arbeitgeber wertvolle Arbeitszeit der Mitarbeiter verloren geht und andererseits Nichtraucher bestraft würden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen (BAG Urteil vom 19.05.2009 9 AZR 241/08). Sofern der Arbeitgeber das Rauchen nicht gestattet, kann der Arbeitnehmer eine bezahlte Raucherpause also nicht beanspruchen.
Besteht ein Rauchverbot, sollte der Arbeitnehmer sich an diese Weisung auch halten. Er riskiert sonst eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung. So ist es jedenfalls vereinzelt von Gerichten entschieden worden (Arbeitsgericht Duisburg vom 14.09.2009 3 CA 1336/09).
Aber es gibt auch andere Urteile: So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz (Urteil vom 21.01.2010 10 Sa 562/09) die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sogar pro Tag 2 Stunden rauchte (!) für unwirksam erklärt. Auch dieses Gericht meint allerdings, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten gegen seine Pflichten verstoßen hat, hält die Kündigung jedoch wegen einer langen Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters des Klägers für unwirksam.
Sie sehen, es kommt also sehr auf den Einzelfall an. Im Zweifel sollte man nicht zu viel riskieren. Aber wenn es zu spät ist und der Arbeitgeber abgemahnt oder sogar gekündigt hat, denken Sie daran, dass – im Fall der Kündigung – binnen drei Wochennach Erhalt der Kündigung unbedingt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, am besten durch Ihren Rechtsanwalt, eingelegt werden muss. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es nicht ist.
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