Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht: Private Nutzung eines Dienstwagen und Schadensersatz

23. Mai 2012

Die Arbeitnehmerin, die als Außendienstmitarbeiterin für eine Leiharbeitsfirma tätig war, nutzte einen Volvo als Dienstwagen und für private Zwecke. Die private Nutzung wurde als geldwerter Vorteil in den Lohnabrechnungen der Mitarbeiterin mit 1% des Listenpreises, hier waren es 277,00 €,  ausgewiesen und entsprechend versteuert.

Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 30. Juni 2009 und schickte die Mitarbeiterin sofort nach Hause, stellte sie also von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Gleichzeitig forderte er sie zur Rückgabe des Dienstwagens auf, obwohl dieser ja auch privat genutzt werden durfte. Die ehemalige Außendienstmitarbeiterin verklagte sodann ihren Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz  und forderte eine finanzielle Entschädigung für den Entzug des PKW.

Der Fall ging durch 3 Instanzen und das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil vom 21.03.2012 (5 AZR 651/10) aus, dass das Verhalten des Arbeitsgebers nur dann zulässig ist, wenn dieser sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens rechtswirksam vorbehalten hat. Im konkreten Fall sah der Arbeitsvertrag eine solche Möglichkeit vor und zwar vor allem für den Fall, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – gekündigt ist und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten darf.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass eine solche Regelung im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden kann. Erforderlich ist aber, dass der Widerruf nicht etwa grundlos erfolgen darf und zudem eine solche Regelung für den Arbeitnehmer zumutbar sein muss. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen und muss keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht führt aber auch aus, dass selbst bei Vereinbarung eines wirksamen Widerrufsrechts der Arbeitgeber „billiges Ermessen“ ausüben muss, also nicht einfach willkürlich widerrufen darf, sondern dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Dies war im konkreten Fall deshalb nicht erfolgt, weil es sich bei dem Pkw um das einzige Fahrzeug der Mitarbeiterin gehandelt hat, die also für ihre Privatfahrten nicht auf ein anderes Fahrzeug zurückgreifen konnte. Zudem hatte der Arbeitgeber auch für den vollen Monat Juni 2009 die pauschale Versteuerung des Privatanteils bei den Fahrten komplett durchgeführt, so dass der Arbeitnehmerin ein finanzieller Schaden entstanden war, ohne dass sie den Pkw nutzen konnte.

Dementsprechend verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von ca. 200,00 € für einen Zeitraum von 3 Wochen, in denen die Arbeitnehmerin das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Daraus folgt, das bei längeren Freistellungsphasen – bei langer Beschäftigungszeit von z.B. 20 Jahren beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 Ziffer 7 BGB 7 Monate ! – durchaus beträchtliche Summen gefordert werden können.

Sie sehen also, dass in derartigen Fällen viele Rechtsprobleme geprüft werden müssen. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer überhaupt wirksam von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist, ob die im Arbeitsvertrag vorgesehene Regelung zum Widerruf wirksam vereinbart ist und der Arbeitgeber dann auch noch bei einem Widerruf die Interessen des Arbeitsnehmers berücksichtigt hat. Wenden Sie sich deshalb als Betroffene oder Betroffener an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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