Arbeitsrecht: Mobbing und Schadensersatz
500.000 € Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verlangte ein Oberarzt vom Chefarzt eines Krankenhauses in Lünen unter Hinweis darauf, dass der Oberarzt durch zahlreiche übergriffe des Chefarztes psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden sei. Diese Forderung war Gegenstand eines Verfahrens beim Landesarbeitsgericht Hamm, dass durch Urteil vom 19.01.2012 (11 SA 722/10) entschieden wurde.
Mobbing oder auch Bossing kommt in vielen Formen und, wie das Verfahren beim LAG Hamm zeigt, auch in Krankenhäusern und sonstigen Behörden vor. Hier ging es um einen 61 Jahre alten Oberarzt, der sich 2001 erfolglos auf eine Chefarztstelle beworben hatte. Ab 2003 beklagte er Übergriffe des an seiner Stelle engagierten Chefarztes und erhob Mobbingvorwürfe. Er verklagte zunächst seinen Arbeitgeber, also das Krankenhaus mit dem Ziel, den Chefarzt zu erlassen und Schmerzensgeld zu zahlen. Später einigte sich der Oberarzt mit dem Krankenhaus auf eine Versetzung in eine andere Abteilung, nahm dann aber seinen früheren Chef, den Chefarzt auf Schadensersatz von 500.000,- € in Anspruch.
Das Landesarbeitsgericht Hamm vertritt die Auffassung, dass ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten dann vorliegt, wenn „unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und einen durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“. Das Gericht grenzt solche Handlungen ab von üblichen Konfliktsituationen, die sich zwar über einen längeren Zeitraum erstecken, aber sozial –und rechtsadäquat sind, was bedeutet, dass sie den Rahmen üblicher Konflikte nicht überschreiten.
Das LAG Hamm hat 10 Zeugen zu insgesamt 29 geschilderten Vorfällen gehört. Der Oberarzt hatte mit seinen Zeugen kein Glück, denn überwiegend konnten sie sich an die Vorfälle nicht mehr hinreichend erinnern oder sie bestätigten – so jedenfalls die Auffassung des Gerichts – lediglich Konflikte, die an jedem Arbeitsplatz entstehen und vom Arbeitnehmer hinzunehmen sind. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Für Sie als betroffener Arbeitnehmer in Osnabrück und Umgebung bedeutet das, dass im Mobbingfall Ansprüche sowohl gegen Ihren Arbeitgeber als auch gegen den Kollegen theoretisch möglich sind.
Sehr ausführlich hat sich ein Urteil des LAG Thüringen (Urteil vom 28.06.2005, 5 SA 63/04) mit den Voraussetzungen und Beweisfragen zum Mobbing beschäftigt. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer für das Verhalten anderer Personen beweisbelastet, wenn Schadensersatz – oder Schmerzensgeldansprüche gelten gemacht werden. Wenn es ihm aber gelingt, einen Mobbing begründenen Sachverhalt vorzutragen, obliegt gegebenenfalls dem Arbeitgeber oder dem mobbenden Arbeitnehmer der Vortrag und gegebenenfalls der Beweis von Tatsachen, die das Fehlen einer Täter – Opfer – Beziehung begründen. Gelingt der Beweis nicht, wird der Arbeitnehmer seine Klage gewinnen.
Ganz wichtig für den betroffenen Arbeitnehmer ist eine hinreichende Dokumentation nach Zeit, Ort und Beteiligung der maßgeblichen Personen. Wenn Sie von Mobbing oder Bossing betroffen sind, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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