Arbeitsrecht aus Osnabrück: Urlaubsabgeltung trotz Sonderurlaub
Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber seit 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.09.2011; auf ihren Antrag hin wurde ihr für die letzten 9 Monate des Arbeitsverhältnisses unbezahlter Sonderurlaub bewilligt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie vom Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.
Mit Urteil vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12) gab das Bundesarbeitsgericht der Klage der Krankenschwester statt. Nach Auffassung des obersten deutschen Arbeitsgerichts kommt eine Kürzung des grundsätzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.
Das Gericht beruft sich insoweit auf § 1 Bundesurlaubsgesetz, wonach jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat und diese Regelung durch die Arbeitsvertragsparteien nicht abänderbar ist. Nur dann, wenn das Gesetz die Möglichkeit einer Kürzung von Urlaub vorsieht (wie z. B. bei der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG oder beim Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG), komme eine solche Kürzung auch in Betracht.
Achten Sie bitte darauf, dass in ihrem Arbeitsvertrag häufig Verfallfristen genannt sind, innerhalb derer ihr Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht werden muss. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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