Arbeitsrecht aus Osnabrück: Unwirksamkeit einer Kündigung bei Diskriminierung
Der Kläger war erst seit einigen Tagen als Chemisch-Technischer Assistent bei einer Arzneimittelfirma beschäftigt. Einige Tage nach der Einstellung erfolgte die Einstellungsuntersuchung, in der der Kläger darauf hinwies, dass er an einer symptomlosen HIV Infektion litt. Der Arzt äußerte Bedenken gegen eine Einsatzfähigkeit des Klägers auf der konkreten Arbeitsstelle, am gleichen Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger die Zahlung von 3 Monatsgehältern nach § 15 Abs. 2 AGG und außerdem die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei. Nachdem das Arbeits- und Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen haben, hob das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.12.2013 ( 6 AZR 190/12) diese Urteile auf und verwies das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Das Landesarbeitsgericht wurde angewiesen, aufzuklären, ob ein Einsatz des Klägers an der konkreten Arbeitsstelle durch angemessene Vorkehrungen hätte ermöglicht werden können.
Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Kläger behindert ist und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen kann. Die Krankheit des Klägers stelle sich als Behinderung dar, da so erkrankte Menschen stigmatisiert und ein Kontakt zu ihnen in der Gesellschaft vermieden werden würde, was auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sei.
Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass die Kündigung nur dann wirksam sei, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht hätte beschäftigt werden können, was noch aufzuklären sei. Wenn jedoch Bedenken gegen eine Beschäftigung nicht bestünden, sei die Kündigung unwirksam und dann stehe dem Kläger auch eine Entschädigung zu.
Sie müssen berücksichtigen, dass der hiesige Kläger noch keinen Schutz nach § 1 Kündigungsschutzgesetz hatte. Danach ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur dann möglich, wenn im Gesetz genannte Gründe vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz greift aber erst dann, wenn im Betrieb des Arbeitnehmers mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert, was hier nicht der Fall war. Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts folgt also, dass eine Kündigung trotz Fehlen von gesetzlichem Kündigungsschutz unwirksam sein kann, wenn sie den Arbeitnehmer diskriminiert. Neben dem Kündigungsschutz gibt es natürlich auch Kündigungsverbote für schwangere Frauen oder Zustimmungserfordernisse bei schwerbehinderten Menschen. Ferner darf eine Kündigung nicht eine Maßregelung des Arbeitnehmers sein, der zuvor berechigt Ansprüche anmeldet hat ( § 612 a BGB).
Sollten Sie deshalb von einer Kündigung betroffen sein, wenden Sie sich nach Erhalt der Kündigung schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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