Arbeitsrecht aus Osnabrück: Unwirksame Kündigung trotz fehlendem Kündigungsschutz!!
News vom 28.07.2015: Die zum Zeitpunkt der Kündigung 63 Jahre alte Klägerin war seit mehr als 20 Jahren in einer Gemeinschaftspraxis als Arzthelferin beschäftigt. Neben ihr waren noch 4 weitere jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Inhaber der Praxis kündigten das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass eine Umstrukturierung der Praxis erforderlich sei. Die Mitarbeiterin wandte sich beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung und zwar auch deshalb, weil der Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung ausgeführt hatte, die Klägerin sei bereits pensionsberechtigt. Sie fühlte sich deshalb wegen ihres Alters diskriminiert.
Erst in dritter Instanz bekam die Klägerin recht. Durch Urteil vom 23.07.2015 (6 AZR 457/14) stellte das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 AGG fest. Der Arbeitgeber habe nicht widerlegen können, dass hier keine Altersdiskriminierung vorliege. Der Hinweis im Kündigungsschreiben, wonach die Klägerin bereits pensionsberechtigt sei, spreche erst einmal für eine solche Diskriminierung. Diesen Anschein hätte der Arbeitgeber widerlegen müssen.
Das Bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist der Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz gar keine Anwendung gefunden hat. Im Betrieb des Arbeitgebers waren lediglich 5 Mitarbeiter beschäftigt. Arbeitnehmer können sich erst dann auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert und im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass Arbeitgeber in solchen Kleinbetrieben ihren Mitarbeitern jederzeit kündigen konnten, ohne Gründe nennen zu müssen. Sie mussten weder auf Geschlecht, Alter oder sonstige Umstände Rücksicht nehmen.
Hätte hier also der Arbeitgeber einfach nur mit einem Satz gekündigt, ohne eine Begründung anzugeben, wären vermutlich keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigung vorhanden gewesen. Die Kündigung wäre so durchgelaufen und die Mitarbeiterin hätte vielleicht nicht einmal eine Kündigungsschutzklage erhoben. Aufgrund der Formulierung im Kündigungsschreiben lag aber eine Altersdiskriminierung nun einmal nahe, selbst wenn sie nicht beabsichtigt war. Der Arbeitgeber muss diesen Anschein zerstören, wenn er behaupten will, dass der Satz anders gemeint war. Dies ist dem Arbeitgeber hier nicht gelungen, sodass das Bundesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären konnte. Die 10-Personen-Regel gilt eben beim AGG gerade nicht.
Das bedeutet für Arbeitnehmer, dass selbst im Kleinbetrieb eine Kündigung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gleichbehandlungsgesetzes unwirksam sein kann und Sie mit Erfolg gegen Ihre Kündigung vorgehen können.
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