Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: „Vielen Dank für dieses Arbeitszeugnis“

21. Dezember 2012

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Gewerbeordnung). Das gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in vielen Fällen bietet sich aber auch die Erstellung eines Zwischenzeugnisses an, z.B. wenn der Arbeitnehmer sich anderweitig orientiert oder sein Vorgesetzter, der ihn beurteilen soll, ausscheidet oder versetzt wird.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einem einfachen Zeugnis, in dem lediglich die Dauer und die Art der Tätigkeit aufgeführt werden, und dem qualifizierten Zeugnis, das sich auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstreckt.

Sollte der Arbeitgeber sich weigern, ein Zeugnis zu erstellen, so besteht ein einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers. Da nicht jedes Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet, nutzt mancher Arbeitgeber das Zeugnis dazu, gegen den Arbeitnehmer „nachzutreten“. Durch geschickte Formulierungen wird versucht, dem Arbeitnehmer im Zeugnis Eigenschaften anzudichten, die für einen neuen Arbeitgeber interessant sein könnten.

In vielen Fällen werden notwendige Bestandteile eines Zeugnisses einfach weggelassen, wie z.B. das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern. Fehlt im Zeugnis eine Stellungnahme dazu, kann der Schluss gezogen werden, dass das Verhalten vom Arbeitgeber missbilligt wurde.

Entspricht Ihr Zeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen, können Sie vom Arbeitgeber eine Änderung verlangen oder notfalls auch einen Berichtigungsanspruch beim Gericht geltend machen.

Nun haben auch Arbeitnehmer oft überzogene Ansprüche an den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. So verlangen Arbeitnehmer häufig, dass der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauert, ihm für dessen Arbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht. In dem jetzt entschiedenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 (9 AZR 227/11) hat das oberste deutsche Arbeitsgericht nun solchen Ansprüchen eine Absage erteilt. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass solche Abschlusssätze persönliche Empfindungen des Arbeitgebers ausdrücken würden, ein Zeugnis aber objektive Aussagen über die Leistungen des Arbeitnehmers treffen soll.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber zumindest aber auch eine Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Schlussformel wegzulassen, wenn der Abschlusssatz mit dem übrigen Inhalt des Zeugnisses nicht im Einklang steht.

Sollten Sie sich durch ein Zeugnis ungerecht behandelt fühlen, wenden Sie sich also an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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