Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Sexuelle Belästigung und Kündigung

05. Februar 2015

News vom 5.2.2015: Der Kläger war bei der Beklagten seit fast 20 Jahren als Kfz-Mechaniker beschäftigt.

Im Juli 2012 traf der Kläger auf eine Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens und kam mit ihr ins Gespräch. Im Rahmen des Gesprächs äußerte der Kläger zu der Frau, dass sie einen schönen Busen habe und berührte sie an einer Brust. Die Mitarbeiterin verbot sich das und erklärte, dass sie es nicht wünsche, woraufhin der Kläger von ihr abließ. Die Arbeitgeberin des Klägers wurde den Vorfall informiert und bat den Kläger zu einem Personalgespräch, in dem dieser äußerte, dass ihm die Sache furchtbar leid täte und er sich schäme, es werde sich nicht wiederholen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Im Folgenden führte der Kläger mit der betroffenen Frau einen Täter-Opfer-Ausgleich herbei und zahlte an sie ein Schmerzensgeld. Er entschuldigte sich bei der Frau, für die die Angelegenheit damit erledigt war. Wegen der Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und wollte feststellen lassen, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher seinerseits gehandelt habe, der eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige.

Mit Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 651/13) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung des Klägers nicht rechtswirksam sei. Im konkreten Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht.

Das Gericht stellt deutlich klar, dass das Verhalten des Klägers eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG darstelle und die Würde der Mitarbeiterin verletzt und sie zum Sexualobjekt erniedrigt worden sei. Bei der Beurteilung der Kündigung sei jedoch eine Bewertung des Einzelfalls erforderlich, wonach alle Umstände zu berücksichtigen seien. Dabei komme es sowohl auf das Gewicht der Vertragsverletzung, den Grad des Verschuldens, eine mögliches Wiederholungsgefahr und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen bisherigen Ablauf an.

In der Entscheidung stellt das Gericht insbesondere auf das Verhalten des Arbeitnehmers auch nach der Tat ab. All das spreche dafür, dass es sich um ein Augenblicksversagen des Arbeitnehmers gehandelt habe und mit einer Wiederholung nicht zu rechnen sei. Auch das Verhalten des Klägers im ersten Personalgespräch zeige, dass dieser über sein Verhalten ehrlich erschrocken gewesen sei.

Niemand würde sich wundern, wenn das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall umgekehrt entschieden und die Kündigung für rechtens erklärt hätte. Für den Arbeitnehmer war es ein „Ritt auf der Rasierklinge“. Gerettet haben ihn letztendlich sein sofortiges Einsehen, die Einleitung eines Täter-Opfer-Ausgleichs und seine Entschuldigung. Vielleicht war auch mitentscheidend, dass die betroffene Frau nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens die Sache als erledigt betrachtete.

Insbesondere in Fällen einer fristlosen Kündigung stellt die Rechtsprechung immer wieder auf alle Umstände des Einzelfalls ab. Ihr Verhalten als Arbeitnehmer nach Erhalt einer fristlosen Kündigung oder auch schon im Rahmen eines davor geführten Personalgesprächs kann entscheidend den Ablauf und die Rechtswirksamkeit der Kündigung beeinflussen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also unverzüglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrechtin Osnabrück.



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