Arbeitsrecht aus Osnabrück: Renter oder weiter arbeiten?
Der klagende Arbeitnehmer wurde im Jahr 2007 65 Jahre alt und wurde fortan vom Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass er die Regelarbeitsgrenze erreicht habe und das Arbeitsverhältnis automatisch ende.
Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und beanspruchte vom Arbeitgeber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses auch über sein 65. Lebensjahr hinaus. Durch Urteil vom 5. März 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (1 AZR 417/12) die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.
Die Entscheidungsgründe muss man sich jedoch sehr genau ansehen: Das Bundesarbeitsgericht hat nicht ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen des Rentenalters, der sogenannten Regelaltersgrenze, endet. Vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch über das 65. Lebensjahr hinaus weiter.
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Bezug einer Altersrente endet. Eine solche Regelung ist zulässig und auch allgemein üblich.
Fehlt aber eine solche Bestimmung, läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort und kann allenfalls durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Hier muss der Arbeitgeber dann die Kündigungsfrist einhalten, was gerade bei langjährig Beschäftigten nach § 622 BGB zu einer Kündigungsfrist von sieben Monaten führen kann. Findet auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, benötigt der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung und es ist sicherlich nicht so, dass das bloße Erreichen der Regelaltersgrenze einen Kündigungsgrund darstellen würde. Ist zudem der Arbeitnehmer schwerbehindert und hat deshalb den besonderen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz, ist eine weitere Hürde für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhanden.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5.03.2013 hatte der Arbeitnehmer deshalb keinen Erfolg, weil es im Betrieb eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 gab, in der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen war. Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über einzelne arbeitsrechtliche Fragen. Obwohl die hier getroffene Gesamtbetriebsvereinbarung erheblich in die Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen hat, so sah das Bundesarbeitsgericht diese Vereinbarung als verbindlich an, da die Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz beachtet wurden. Da die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, an dem der Arbeitnehmer die Regel Altersrente aus der gesetzliche Rentenversicherung beziehen kann, sei gegen eine solche Vereinbarung nichts einzuwenden. Auch der abgeschlossene Arbeitsvertrag, indem ja gerade die unbefristete Beschäftigung vereinbart wurde, verdränge die Betriebsvereinbarung nicht.
Sie sehen also, dass durchaus auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Letztendlich hängt das von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und dem Vorliegen sonstiger Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ab. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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