Arbeitsrecht aus Osnabrück: Mindestlohn und Überstunden
News vom 3.10.2016: Der Arbeitnehmer beansprucht von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung beim Lohn, weil der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € nicht erfüllt sei.Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge zum Lohn – wie z. B. für Überstunden oder Nachtarbeit -, sowie das an ihn geleistete Weihnachts- und Urlaubsgeld zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sei.
Mit Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 135/16) wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab und argumentierte, dass durch den gesetzlichen Mindestlohn ein Arbeitsvertrag nicht abgeändert werde, sondern nur ein eigenständiger Anspruch auf Einhaltung des Mindestlohn bestehe.
Im Ergebnis bedeutet das, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn schon dann erfüllt ist, wenn durch eine Addition des Grundlohnes, sowie sonstiger Lohnbestandteile, wie Urlaub- und Weihnachtsgeld, im Schnitt ein Betrag von 8,50 € pro Stunde erfüllt ist. Es ist durchaus fraglich, ob der Gesetzgeber das wirklich so gewollt hat. Auf Grund der aktuellen Rechtslage konnte das Bundesarbeitsgericht aber wohl nicht anders entscheiden.
Im Einzelfall wird zu prüfen sein, wie der Arbeitsvertrag gestaltet ist. Es sind durchaus Fallvarianten denkbar – insbesondere bei neueren und nach Einführung des Mindestlohn vereinbarten Arbeitsverhältnissen – bei denen trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein zusätzlicher Anspruch besteht.
Achten Sie bitte darauf, ob in Ihrem Vertrag eine Verfallfrist aufgenommen ist, sodass Sie möglicherweise Lohn-Nachforderungen alsbald stellen müssen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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