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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Lohn zu spät gezahlt ? 40,- Schadensersatz!!

20. Juni 2016

News vom 20.06.2016: Spätestens ab dem 01.07.2016 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40,00 € verlangen, wenn der Lohn zu spät gezahlt wird.

Dies ergibt sich aus einer Änderung in § 288 Abs. 5 BGB, der wie folgt lautet:

  • Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €…

Die pünktliche Zahlung des Lohnes ist für viele Arbeitnehmer natürlich von existenzieller Bedeutung ist. Der Vermieter nimmt keine Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber pünktlich zahlt und verlangt die Miete spätestens bis zum 3. Werktag. Auch Unterhaltsansprüche müssen am Anfang des Monats bedient werden und schließlich stimmt der Arbeitnehmer seine Daueraufträge auf die pünktliche Zahlung ab.

Ob Verzug besteht und die Pauschale von 40,00 € verlangt werden kann, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, in dem die Fälligkeit des Lohns geregelt ist. Liegt kein Arbeitsvertrag vor, ist die Vergütung am Ende des Monats zu zahlen (§ 614 BGB).

Die Schadensersatzregel gilt für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 vereinbart wurden, für Arbeitsverhältnisse, die bereits länger laufen, gilt die Vorschrift ab dem 01.07.2016 (§ 34 BGBEG).

An die Geltendmachung dieser Forderung sollten Sie aber mit Fingerspitzengefühl herangehen. Hat Ihr Arbeitgeber Liquiditätsschwierigkeiten und bittet darum, den Lohn ein paar Tage später zahlen zu können und haben Sie im Übrigen mit ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, wäre es sicherlich nicht sachgerecht, diesen Schadenersatz anzufordern. Nun gibt es aber auch Arbeitgeber, die den Lohn willkürlich zurückhalten und hier bietet diese Regelung eine gute Möglichkeit, die pünktliche Zahlung für die Zukunft sicherzustellen.

Dieser Schadensersatz muss in vielen Fällen kurzfristig geltend gemacht werden, soweit in Ihrem Arbeitsvertrag eine zulässige Verfallfrist, z. B. von 3 Monaten, geregelt ist.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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