Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Leiharbeitnehmer, Mindestlohn und Lohnanspruch!!

14. März 2013

Jetzt ist es amtlich. Leiharbeitnehmer können den gleichen Lohn verlangen wie die fest angestellten Kollegen des Betriebes bekommen, in dem sie arbeiten.

Diesen so genannten „equal pay“ hat nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.3.2013 ( 5 AZR 954/11 u.a.) erneut festgestellt.

Damit haben Leiharbeitnehmer nicht nur den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von zur Zeit 8,19 €, sondern auf den gleichen Lohn wie der fest angestellte Kollege im Entleiherbetrieb.

Von diesem Prinzip kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Aber hier sind sonstige Voraussetzungen erforderlich, wie z.B. Tariffähigkeit der Gewerkschaft, die das Bundesarbeitsgericht in dem entschiedenen Fall gerade verneint hat.

Aber handeln Sie als Arbeitnehmer schnell, denn die im Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallfristen gelten, wenn sie mindestens 3 Monate betragen und wirksam sind. Lassen Sie sich nicht von der üblichen 3-jährigen Verjährungsfrist aufhalten, sie gilt in vielen Fällen nicht. Wenden Sie sich daher schnell an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.

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