Arbeitsrecht aus Osnabrück: Kündigung, Massenentlassungen und Betriebsrat
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber bei der beabsichtigten Kündigung von mehr als 5 Arbeitnehmern (sogenannte Massenentlassungen) sowohl den Betriebsrat als auch die Agentur für Arbeit vorab informieren (sogenannte Massenentlassungsanzeige). Dem Betriebsrat sind die Gründe für die Entlassungen, Einzelheiten zu den Arbeitsverhältnissen, der Zeitraum, über den sich die Entlassungen erstrecken sollen, die Kriterien für die Sozialauswahl und für die Berechnung von etwaigen Abfindungen mitzuteilen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 17 KSchG.
In dieser Vorschrift ist nicht geregelt, ob die Unterrichtung des Betriebsrats schriftlich oder auch mündlich erfolgen kann. In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht am 20.09.2012 (6 AZR 155/11) entschiedenen Fall hat das Gericht diese Rechtsfrage erneut offengelassen, aber entschieden, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Schriftform nach § 126 BGB jedenfalls dann unbeachtlich ist, wenn die in § 17 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterschriebenen Teil eines Interessenausgleichs vorhanden sind und der Betriebsrat abschließend Stellung nimmt.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert sich hier an der Massenentlassungsrichtlinie des Europäischen Parlaments 98/59/EG. In dieser Richtlinie sind zahlreiche Anforderungen an den Arbeitgeber formuliert, wenn er eine Massenentlassung durchführen will. Die Beachtung aller Vorschriften nach § 17 KSchG spielt im Kündigungsschutzverfahren immer eine bedeutende Rolle. Schon ein kleiner Verstoß kann schnell zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen und muss deshalb in einem Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht auch entsprechend beachtet und vorgetragen werden. Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ohnehin nur 3 Wochen Zeit, die Klage zum Arbeitsgericht zu erheben, danach wäre es zu spät. Wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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