Arbeitsrecht aus Osnabrück: Kirchenaustritt, Kündung und Kirche als Arbeitgeber
Der klagende Sozialpädagoge war immerhin seit 1992 beim beklagten Caritasverband tätig und arbeitete in der Betreuung von Schulkindern bis zum 12. Lebensjahr. Aus nicht bekannten Gründen trat der Mitarbeiter aus der katholischen Kirche aus und erhielt daraufhin vom Caritasverband die Kündigung.
Dagegen wandte sich der Mitarbeiter mit dem Argument seiner eigenen Glaubens-und Gewissensfreiheit und damit, dass er sich durch die Kündigung aufgrund seiner religiösen Weltanschauung diskriminiert fühle.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25.04.2013 (2 AZR 579/12) entschieden, dass die Kündigung des kirchlichen Mitarbeiters gerechtfertigt ist. Das Gericht verweist auf Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbst verwaltet. Es sei danach nicht zu beanstanden, dass nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes der Austritt aus der katholischen Kirche als schwerwiegender Loyalitätsverstoß gewertet wird, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt.
Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass die eigene Glaubensfreiheit des Mitarbeiters ein hohes Gut und deshalb auch zu beachten sei. Das Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Gemeinschaft sei jedoch höher zu bewerten und die Interessen des Mitarbeiters hätten dahinter zurückzustehen. Ein Gericht könnte diese kirchliche Gemeinschaft nicht zwingen, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der sich grundsätzlich von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe. Die lange Beschäftigungsdauer und das Alter des Mitarbeiters seien dabei nicht von Bedeutung. Eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung liege nicht vor, da § 9 AGGeine unterschiedliche Behandlung zulasse.
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