Arbeitsrecht aus Osnabrück: Keine Verpflichtung zur Nachtschicht
Die Klägerin arbeitete seit 1983 als Krankenschwester im Krankenhaus und konnte aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht verrichten. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie zu Schichtarbeit verpflichtet. Nachdem der Betriebsarzt die Klägerin für die Nachtschicht dienstuntauglich geschrieben hatte, wurde die Mitarbeiterin nach Hause geschickt und nicht weiter beschäftigt. Mit ihrer Klage beanspruchte die Krankenschwester Weiterbeschäftigung am Tag und ihre einbehaltene Vergütung.
Mit Urteil vom 9. April 2014 (10 AZR 637/13) gab das Bundesarbeitsgericht der Klägerin im vollen Umfang recht und verurteilte das Krankenhaus zur entsprechenden Leistung. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin für ihren Job arbeitsfähig und der Arbeitgeber muss auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen. Dabei berief das Gericht sich auch auf eine Betriebsvereinbarung, wonach bei Schichtarbeit eine gleichmäßige Planung vorzunehmen ist.
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sind, Teile Ihrer Arbeit zu erledigen, heißt das also nicht, dass Ihnen gekündigt oder der Lohn vorenthalten werden kann. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig bei Bedarf an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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