Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Gelber Schein (AU) erst am 3. Tag?

14. November 2012

Auch das Arbeitsrecht ist nicht frei von Mythen. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass ein Arbeitnehmer erst nach drei Tagen Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber über seine Krankheit informieren muss.

Dieser Irrtum beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dort ist aber nur geregelt, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsfähigkeit und deren Dauer vorlegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert.

Das hat zunächst einmal nichts damit zu tun, dass der Arbeitnehmer die Pflicht hat, den Arbeitgeber schon am ersten Tag über seine Abwesenheit aufgrund Krankheit zu informieren, im Idealfall sogar noch vor vereinbartem Arbeitsbeginn. Das liegt ja auch nahe, denn der Arbeitgeber muss die Folgen der Abwesenheit des Arbeitnehmers organisieren können. Handelt der Arbeitnehmer der Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung zuwider, kann eine Abmahnung des Arbeitgebers durchaus berechtigt sein. Bei mehrfachen Wiederholungen droht sogar eine fristlose Kündigung.

Mit dem gelben Schein hat das zunächst aber einmal nichts zu tun. Hier regelt das Gesetz nur, dass der Arbeitnehmer den gelben Schein besorgen muss, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 14. November 2012 (5 AZR 886/11) entschieden, dass der Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher, also schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, verlangen darf. Hintergrund war der Fall einer Redakteurin, die für einen bestimmten Tag zweimal einen Dienstreiseantrag gestellt hatte, der abgelehnt wurde. Die Redakteurin war dann an diesem besagten Tag krank, sodass der Arbeitgeber möglicherweise den Verdacht hatte, dass die Krankheit nur vorgeschoben war und forderte deshalb die Arbeitnehmerin auf, zukünftig vom ersten Tag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dagegen wandte sich die Redakteurin und meinte, dass der Arbeitgeber dieses Verlangen nicht ohne sachliche Rechtfertigung, also gerade nicht willkürlich, stellen dürfe.

Die Redakteurin hatte mit ihrer Klage in drei Instanzen keinen Erfolg und auch das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage letztendlich ab. Das Recht des Arbeitgebers, schon am 1. Tag einen gelben Schein zu verlangen, beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG und ist nicht an ein gebundenes Ermessen des Arbeitgebers geknüpft. Auch ohne sachliche Rechtfertigung kann der Arbeitgeber also eine solche Bescheinigung verlangen.

Für den Arbeitnehmer gibt es also zwei Folgen zu beachten: Er ist verpflichtet, schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, muss er einen gelben Schein vorlegen. Verlangt dies der Arbeitgeber sogar schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wie in dem oben beschriebenen Fall, geht das aber nur mit Wirkung für die Zukunft. Rückwirkend kann er es nicht verlangen, wenn es nicht im Arbeitsvertrag bereits vereinbart ist.

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