Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Elternzeit wirksam beantragen

20. Mai 2016

News vom 20. Mai 2016:  Die Klägerin war bei einem Rechtsanwalt beschäftigt, der das Arbeitsverhältnis schriftlich im November 2013 kündigte. Die Angestellte wehrte sich beim Arbeitsgericht innerhalb der Klagefrist gegen die Kündigung und machte geltend, dass sie vor Ausspruch der Kündigung durch Telefax Elternzeit geltend gemacht habe, sodass die Kündigung wegen Verstoß gegen ein Kündigungsverbot nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam sei.

Mit Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 145/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Klage zurück. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Beantragung von Elternzeit durch Telefax gegen die Schriftform des § 16 Abs. 1 BEEG verstoße. Auch durch eine E-Mail könne die Elternzeit nicht wirksam verlangt werden und, da die Mitarbeiterin sich demgemäß nicht in Elternzeit befand, konnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden.

Eine wirksame Beantragung von Elternzeit ist für viele Familien von existenzieller Bedeutung. Unabhängig von dem hier angesprochenen Kündigungsschutz wird es einer Familie durch die Möglichkeit von Elternzeit ermöglicht, ihre Familienplanung individuell zu gestalten.

Mit der angesprochenen Entscheidung wird klargestellt, dass es nur einen einzigenWeg gibt, wirksam Elternzeit zu verlangen. Es reicht keine Mail, kein Telefax, keine SMS oder sonstige Form, wenn Ihr Verlangen dem Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form mittels eines Briefes zugestellt wird. Und das natürlich am besten nachweislich (also durch Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein).

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht auch hervorgehoben, dass es im Einzelfall treuwidrig sein kann, wenn der Arbeitgeber sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform beruft. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber selbst dafür sorgt, dass die Schriftform nicht eingehalten werden kann oder bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH Urteil vom 22.01.2014 XII ZR 68/10).

Achten Sie deshalb bei Beantragung der Elternzeit besonders auf das Schriftformerfordernis und sorgen für einen Nachweis, dass Ihr Schreiben auch tatsächlich zugegangen ist.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrechtin Osnabrück.



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