Arbeitsrecht aus Osnabrück: Doch kein Urlaubsanspruch bei langjährigen Erkrankungen?
Ein brandneues Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 erklärt sich erneut zur Übertragung von Urlaubsansprüchen bei langjährig erkrankten Arbeitnehmern.
Nach früherer Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfiel der Jahresurlaub der Mitarbeiter am 31.03. des Folgejahres, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub infolge einer langen Krankheit über Jahre hinweg nicht nehmen konnten. Aufgrund des sogenannten Schultz-Hoff-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (C-350/06) änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung, so dass Urlaubsansprüche nicht mehr verfallen konnten, sondern auf das nächste Kalenderjahr automatisch auch über den 31.03. hinaus übertragen wurden. Dies führte dazu, dass Mitarbeiter für Jahre zurück ihren Urlaub noch beanspruchen konnten oder ggf. sogar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich in bar auszahlen lassen konnten.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 07.08.2012 (9 ARZ 353/10) nun wieder relativiert. Betroffen war hier ein Arbeitnehmer, der ab Ende 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezog, während das Arbeitsverhältnis zunächst ruhte und dann 2009 beendet wurde. Mit seiner Klage beanspruchte der Mitarbeiter die Auszahlung des in diesen Jahren entstandenen Urlaubsanspruchs.
Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2008 und 2009, jedoch nicht für die Jahre 2005 bis 2007 zuerkannt. Dies entspricht einem Zeitraum von jeweils 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht also nicht eine fortwährende Übertragung aller Urlaubsansprüche anerkannt, sondern festgestellt, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen kann.
Das Bundesarbeitsgericht beruft sich dabei auf die sogenannte KHS-Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (C-214/10), wonach eine Tarifbestimmung, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres vorsah, für unbedenklich eingestuft hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung nun auf das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ohne entsprechende Tarifvertragsbestimmung übernommen und sich auf den Verfallstatbestand des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz berufen.
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