Arbeitsrecht aus Osnabrück: Diskriminierung von Schwerbehinderten
News vom 23.08.2016: Der schwerbehinderte Kläger (Grad der Behinderung 50) bewarb sich bei einer Stadt auf eine ausgeschriebene Stelle. Die Stadt vergab die Stelle an einen anderen Mitbewerber, ohne den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben.
Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger die Zahlung einer Entschädigung, weil er wegen seiner Schwerbinderung nicht berücksichtigt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte die beklagte Stadt im Ergebnis mit Urteil vom 11.08.2016 (8 AZR 375/15) zu einer Entschädigung von einem Bruttomonatsgehalt.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG), wonach jede Benachteiligung aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert werden soll. Das Gericht verwies auf § 82 SGB IX, wonach öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das Argument der Stadt, dass der Kläger offensichtlich ungeeignet für die Stelle war, wollte das Bundesarbeitsgericht nicht gelten lassen. Mit der ausgebliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch habe die Stadt den Anschein gesetzt, dass dies auf der Schwerbehinderung des Klägers beruhe, die entsprechende Vermutung für ein diskriminierenden Verhalten sei von der Stadt nicht widerlegt worden.
Das Bundesarbeitsgericht musste sich in zahlreichen Entscheidungen mit Diskriminierungstatbeständen beschäftigen. Bemerkenswert ist, dass das Bundesarbeitsgericht aus dem äußeren Anschein eines Sachverhaltes Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer folgert, wenn es dem Arbeitgeber nicht gelingt, so wie in dem hier vorliegenden Fall die Vermutung zu widerlegen. Sogar objektiv ungeeignete Bewerber, die schwerbehindert sind, müssen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt. Auch in der privaten Industrie gibt es allerdings viele Vermutungstatbestände, die zu einer Entschädigung führen können.
Für Sie als Betroffener ist besonders wichtig, dass Sie den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend machen muss. Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Entschädigungspflicht ausscheidet.
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