Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Diskriminierung und 2 Monate Frist

23. Mai 2014

Die schwerbehinderte Klägerin bewarb sich bei einer Bäderanstalt als Fachangestellte für Bäderbetriebe. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens besichtigten ein Mitarbeiter der Beklagten und die Klägerin die Arbeitsstelle, dabei wies die Klägerin auf ihre Schwerbehinderung hin, woraufhin die Beklagte ihr Vertragsangebot zurückzog. Die Klägerin sei wegen der Behinderung nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage und beanspruchte Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG. In dem Prozess ging es auch darum, ob die Klägerin die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG, wonach Entschädigungsansprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen, eingehalten war. Hier war problematisch, dass die Klägerin außergerichtlich sich bei dem Bäderbetrieb gar nicht gemeldet hatte, sondern kurz vor Ablauf der Zweimonatsfrist sofort Klage erhob, die der Beklagten aber erst einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist zugestellt wurde.

Diese Problematik war im Prozess äußerst strittig. Das Arbeitsgericht verurteilte den potenziellen Arbeitgeber zum Schadensersatz, das Landesarbeitsgericht wies die Klage aufgrund einer verspäteten Geltendmachung zurück. Das Bundesarbeitsgericht hob durch Urteil vom 22. Mai 2014 (8 AZR 662/13) das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Klägerin rechtzeitig reagiert hat. „Das war knapp“ wird die Klägerin sagen, denn auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts konnte sie sich insoweit nicht von vornherein verlassen. Das oberste deutsche Arbeitsgericht weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass es seine frühere Rechtsprechung aufgibt. Das Bundesarbeitsgericht wendet jetzt zugunsten der Arbeitnehmerin eine Vorschrift aus der Zivilprozessordnung an. Grundsätzlich werden Fristen dadurch gewahrt, dass ein Klageschriftsatz der Beklagten auch innerhalb der Frist zugestellt wird. Nach der Vorschrift des § 167 ZPO reicht aber aus, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Gericht eingeht und die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Was demnächst ist und was nicht mehr, ist in der Rechtsprechung sehr stark umstritten, sodass man sich im besten Fall nicht auf dieses Glatteis begibt, sondern die Klage auch rechtzeitig vorbereitet und einreicht.

Sie sollten daher, wenn Sie sich durch die Entscheidung eines Arbeitgebers diskriminiert fühlen, schnellstmöglich prüfen lassen, ob etwaige Entschädigungsansprüche bestehen können. Wenden Sie sich deshalb rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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